11.10.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1101684

Richtige Erledigung von Auskunftsbegehren

Monika Slunsky - Sophie Reiter-Werzin - Karlheinz Moick

Für die formal richtige Erteilung der Auskunft gelten jeweils unterschiedliche landesgesetzliche Bestimmungen. In diesem Beitrag erhalten Sie praktische Tipps für die korrekte Erledigung von Auskunftsbegehren

Im Idealfall erteilen auskunftspflichtige Gemeindeorgane die gewünschte Auskunft ohne unnötigen Aufschub bzw „möglichst, rasch“ • [Fußnote: Gem § 3 Abs 2 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz idgF und gem § 4 Abs 1 NÖ Auskunftsgesetz idgF. jedoch spätestens acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens beim zuständigen Organ (Auskunftsfrist). Das Erteilen einer Auskunft ist eine alltägliche faktische Handlung von Gemeindeorganen, ohne die die Gemeindeverwaltung nicht funktionieren könnte. Diese Verwaltungstätigkeit wird Realakt genannt. Es handelt sich dabei nach hA und Rsp um keinen Bescheid.

Achtung:

Je nach Formulierung der Erledigung durch das auskunftspflichtige Gemeindeorgan kann aber doch ein Bescheid vorliegen (z. B. bei falschen Reaktionen auf Auskunftsbegehren).

Für die formal richtige Erteilung der Auskunft geben die landesgesetzlichen Bestimmungen in Wien, Tirol, Burgenland, Kärnten, Vorarlberg und Oberösterreich vor, diese nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. Niederösterreichische Gemeindeorgane müssen sich hingegen um eine Antwort in verständlicher Weise bemühen. • [Fußnote: § 4 Abs 3 NÖ Auskunftsgesetz idgF: „Das ersuchte Organ muß [sic!] bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen.“

Während der Salzburger Landesgesetzgeber keine Vorgaben für die Erteilung der Auskunft trifft, bestimmt der Steiermärkische Landesgesetzgeber • [Fußnote: § 4 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz idgF. die Art der Erteilung der Auskunft sehr genau: Die Auskunft kann mündlich, durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einem Bildschirm und dergleichen), schriftlich und in jeder anderen technisch möglichen Form erteilt werden. Steiermärkische Gemeindeorgane müssen dabei jedenfalls auf den Einzelfall abstellen, wobei sie die Auskunft bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erteilen müssen, wenn ein Auskunftswerber in seinem schriftlichen Begehren glaubhaft gemacht hat, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können. Damit gewährt nur der Steiermärkische Landesgesetzgeber dem Auskunftswerber unter der genannten Voraussetzung ein Recht auf schriftliche Erledigung.

Praxistipp:

Auskunftspflichtige Gemeindeorgane müssen die an sie gerichteten Fragen „in einer dem Auskunftspflichtgesetz entsprechenden Art und Weise“ beantworten, zB wäre bei einem schriftlichen Auskunftsbegehren mit fünf Fragen die schriftliche Erledigung in Form von fünf Absätzen, in denen auf die fünf Fragen kurz eingegangen wird, im Hinblick auf die Intention des Gesetzes über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz, idF Nr 29/1999.) passend.

Auskunftspflichtige Gemeindeorgane müssen ihre Auskunft nicht umfangreich ausarbeiten, sondern sollen diese sogar kurz und mit möglichst geringem Aufwand erteilen. Die Beweislast dafür, dass es in einem konkreten Fall für die Erteilung der Auskunft umfangreiche Ausarbeitungen benötigen würde, trifft das Gemeindeorgan. • [Fußnote: VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093. Umfangreiche Ausarbeitungen sind zB die Erstellung von Gutachten, Statistiken oder Auslegung von Bescheiden. • [Fußnote: ErlRV 41 BlgNR 17. GP 3; VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090.

Der Umfang der Auskunft wird auch durch die Vorgabe beschränkt, wonach die Erledigung nicht zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen darf, zB, wenn die Informationen in der nachgefragten Form nicht bekannt sind und für die nachgefragte Darstellung erst aus umfangreichem Daten- und Aktenmaterial heraussortiert werden müssten. • [Fußnote: VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021. In der Judikatur ist idZ der Begriff „gesichertes Wissen“ geläufig. Gesichertes Wissen sind Informationen über Angelegenheiten, die dem auskunftspflichtigen Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. • [Fußnote: ZB VwGH 25.11.2008, 2007/08/0084; 99/11/0186; 98/01/0473.

Auskunftspflichtige Gemeindeorgane müssen Übersichtsauskünfte geben, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Kann eine vollständige Auskunft nicht erteilt werden, ist an eine teilweise (beispielhafte) Auskunft zu denken. • [Fußnote: VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083. Der Auskunftswerber kann folglich nicht in jedem Fall eine vollständige Auskunft erwarten.

Achtung:

Wenn ein auskunftspflichtiges Organ bloß befürchtet, dass die Erteilung der Auskunft im konkreten Fall zu einer allenfalls möglichen Häufung derartiger Auskunftsbegehren in der Zukunft führen könnte, kann das Organ nur aufgrund dieser Befürchtung keine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben – hier: in Bezug auf die Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nach der Bauordnung für Wien (BO) – damit begründen, sondern es muss die Auskunft erteilen. • [Fußnote: VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026.

  • [Fußnote: VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026.

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