04.09.2024 | Wohnrecht | ID: 1183802

Temporäre Abschaffung der Grundbuchsgebühren

Alexander Kdolsky

Im Zuge des Wohnbaupakets 2024 kam zu einer vorübergehenden Abschaffung der Grundbuchsgebühr für Wohnraum. Welche Voraussetzungen müssen hierfür zB in Bezug auf ein dringendes Wohnbedürfnis erfüllt sein?

Um die Bauwirtschaft bzw den Wohnbau zu forcieren, wurde im Gerichtsgebührengesetz (GGG) durch die Novelle BGBl I 2024/37 in den neuen Bestimmungen der §§ 25a bis 25c die zeitweise Abschaffung von Grundbuchsgebühren für angeschaffte bzw hergestellte Wohnstätten, die einem dringenden Wohnbedürfnis dienen, verankert.

Anwendungsbereich

Betroffen sind die Gerichtsgebühren für

  1. die Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (TP 9 lit b Z 1 bis 3 GGG) – idR 1,1 % des Verkehrswerts bzw Kaufpreises der Wohnstätte – sowie
  2. (im Falle der Kreditfinanzierung) die Eintragung von Pfandrechten (TP 9 lit b Z 4 bis 6 GGG) – idR 1,2 % des Kreditbetrags.

Temporäre Abschaffung der Grundbuchsgebühren: Voraussetzungen

Zeitlicher Rahmen:

  • Der Eintragung muss ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegen, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde.
  • Der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts muss nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen.
  • Zu beachten ist, dass der Antrag auf Eintragung weder zu früh noch zu spät einlangen darf (dh, zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026), ansonsten besteht keine Gebührenbefreiung!

Entgeltliches Grundgeschäft:

  • Das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft hat entgeltlich zu sein (keine Schenkungen, Erbschaften).

Sachliche Voraussetzungen:

  • Dringendes Wohnbedürfnis im Fall der TP 9 lit b Z 1 bis 3 GGG (Eigentum, Baurecht): Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude (Eigentum) oder das Bauwerk (Baurecht) muss der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte). Ein dringendes Wohnbedürfnis kann nur eine natürliche Person haben.
  • Konnex zwischen Kredit und Wohnstätte im Fall der TP 9 lit b Z 4 bis 6 GGG (Pfandrecht): Der pfandrechtlich gesicherte Betrag muss ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft aufgenommen worden sein. Die Kreditsumme muss also zu mehr als 90 % zum Erwerb jener Liegenschaft aufgenommen werden, auf der sich das Wohngebäude befindet oder errichtet werden soll, und es darf nur die Errichtung oder Sanierung des auf der erworbenen Liegenschaft befindlichen Wohngebäudes damit finanziert werden.

Höhe der Bemessungsgrundlage:

  • Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,.
  • In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über EUR 500.000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten.
  • Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht (überhaupt) keine Gebührenbefreiung.

Dringendes Wohnbedürfnis: Nachweis der Voraussetzungen

Das dringende Wohnbedürfnis ist wie folgt nachzuweisen:

  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet; und
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.

Beide Nachweise sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben.

Die Voraussetzung des Konnexes zwischen Kredit und Wohnstätte ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung nicht vorliegt.

Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren

  1. entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde
  2. oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung des Art VI Z 82 GGG legt schließlich fest, dass die neuen Bestimmungen (§§ 25a bis 25c GGG) am 1. Juli 2026 außer Kraft treten, aber auf Fälle weiterhin anzuwenden sind, in denen der Grundbuchsantrag vor diesem Zeitpunkt (somit bis spätestens 30. Juni 2026) bei Gericht einlangt.

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