30.01.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1192989

Früher in Pension durch Änderung des Geschlechtseintrags?

WEKA (aga)

Der OGH entschied neulich zur Frage, ob ein früherer Anspruch auf Alterspension schon allein durch die Änderung des Eintrags des Geschlechts im Personenstandsregister besteht.

„Heute Mann, morgen Frau – einfach wegen finanzieller Vorteile?“ So leicht ist es nicht, wie ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) verdeutlicht.

Sachverhalt der Entscheidung

Ein als im Jahr 1962 geborener Mann, der im März 2023 eine Änderung seines Geschlechtseintrags von „männlich“ auf „weiblich“ im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erwirkt hatte, beantragte noch im selben Monat die Gewährung einer Alterspension, da er bereits das reguläre Pensionsalter für Frauen erreicht hatte.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verweigerte jedoch die Pension, da ungeachtet der Eintragungsänderung im ZPR, nicht von einer Geschlechtsänderung auszugehen sei, weil die klagende Partei sich keiner Psychotherapie, Hormontherapie oder operativen Geschlechtskorrektur unterzogen habe und auch sonst keine äußeren Zeichen der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zeige. Angesichts dieser Umstände vermutete die PVA, dass die Änderung im ZPR nur ausschließlich deswegen erfolgte, um vom niedrigeren Regelpensionsalter für Frauen zu profitieren.

Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR für früheren Pensionsantritt ausreichend?

Das Erstgericht gab der Klage auf Alterspension statt, doch das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Der OGH (10 ObS 71/24z) bestätigte nun diese Entscheidung. Der PVA steht es zu, die Richtigkeit der Angaben im Personenstandsregister anzuzweifeln und deren Unrichtigkeit zu beweisen. Ein Eintrag im Personenstandsregister ist nicht automatisch rechtskräftig. Obwohl er als öffentliche Urkunde gilt, können beklagte Parteien – in diesem Fall die PVA - vor Gericht Beweise vorlegen, um die Unrichtigkeit der eingetragenen Angaben nachzuweisen.

Solange jedoch keine Unrichtigkeit bewiesen wird, bleibt die betroffene Person rechtlich dem eingetragenen Geschlecht zugeordnet.

Das OGH-Urteil zeigt jedoch, dass die Änderung eines Geschlechtseintrags allein nicht ausreicht, um automatisch sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

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