24.03.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1195925

Änderungen bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Was Sie wissen müssen!

WEKA (red)

Das Sparpaket der Bundesregierung führt zu wesentlichen Änderungen bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen und gibt Tipps für die Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Abschaffung der finanziellen Unterstützung

Das Weiterbildungsgeld (§ 26 AIVG) und das Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AIVG) werden mit 31. März 2025 abgeschafft. Ab dem 1. April 2025 ist keine finanzielle Unterstützung durch das AMS für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit mehr möglich.

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Übergangsregelungen

Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, die bis spätestens 28. Februar 2025 abgeschlossen wurden, bleiben förderfähig, wenn die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt.

Für bis Ende März 2025 begonnene oder vom AMS genehmigte Förderungen bleibt die Zahlung des Weiterbildungsgeldes für die genehmigte Dauer bestehen.

Beispiele: Antragsstellung auf Weiterbildungsgeld für eine Bildungskarenz

  1. Fristgerechter Antrag: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25.03.2025 für eine Bildungskarenz vom 31.03.2025 bis 15.07.2025 gestellt. Das Weiterbildungsgeld wird ab dem 31.03.2025 vom AMS gewährt, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Verspätete Vereinbarung: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25.03.2025 für eine Bildungskarenz vom 01.04.2025 bis 15.07.2025 gestellt, die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde am 01.03.2025 getroffen. Der Antrag wird nicht bewilligt, weil die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine Bildungskarenz erst nach dem 28.02.2025 abgeschlossen wurde.
  3. Fristgerechte Vereinbarung: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25.03.2025 für eine Bildungskarenz vom 02.04.2025 bis 31.07.2025 gestellt. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde am 27.02.2025 getroffen und die Weiterbildung beginnt am 02.04.2025. Das Weiterbildungsgeld wird ab dem 02.04.2025 vom AMS gewährt, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Letzter möglicher Beginn: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31.05.2025 für eine Bildungskarenz vom 31.05.2025 bis 31.08.2025 gestellt. Die Vereinbarung wurde mit dem Arbeitgeber am 28.02.2025 getroffen und die Weiterbildung startet am 31.05.2025. Das Weiterbildungsgeld wird ab dem 31.05.2025 vom AMS gewährt, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Zu später Beginn: Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31.05.2025 für eine Bildungskarenz vom 31.05.2025 bis 31.08.2025 gestellt. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde am 28.02.2025 getroffen, aber die Weiterbildung beginnt erst am 14.06.2025. Da die Weiterbildung nach dem 31.05.2025 startet, wird Weiterbildungsgeld nicht gewährt.

(Quelle: AMS: www.ams.at)

Rücktrittsrecht

Arbeitnehmer haben ein gesetzliches Rücktrittsrecht von Bildungskarenz- oder Bildungsteilzeitvereinbarungen, wenn aufgrund der Gesetzesänderung keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird.

Arbeitsrechtliche Regelungen bleiben bestehen

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können weiterhin arbeitsrechtlich vereinbart werden, jedoch ohne finanzielle Förderung durch das AMS.

Auswirkungen auf die Betriebliche Vorsorgekasse (BV)

Bildungsteilzeit

  • Bisher: Bemessungsgrundlage war das Entgelt vor der Arbeitszeitreduzierung
  • Neu: Bemessungsgrundlage ist das reduzierte Entgelt
  • Ausnahme: Übergangsregelung für laufende, geförderte Bildungsteilzeiten (vgl § 26a AlVG)

Bildungskarenz

  • Bisher: Bemessungsgrundlage war das Weiterbildungsgeld
  • Neu: Keine BV-Beiträge während unbezahlter Bildungskarenz
  • Ausnahme: Übergangsregelung für laufende, geförderte Bildungskarenzen (vgl § 26 AlVG)

Zusammenfassung

Diese Änderungen bedeuten eine erhebliche Einschränkung der finanziellen Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen, während die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit bzw Bildungskarenz weiterhin bestehen bleiben.

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