04.10.2023 | Gesellschaftsrecht | ID: 1146632

Änderung der Judikatur zur laesio enormis bei Optionsverträgen

Stefan Schermaier - Florian Schönberg

Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg erläutern, welche Auswirkungen die neue Entscheidung auf den maßgeblichen Zeitpunkt für den Wertevergleich bei der Anfechtung von Optionsverträgen bei laesio enormis hat.

Mit dem Urteil vom 28.03.2023 zu 4 Ob 217/21x ist der OGH erstmals von seiner seit 2001 bestehenden Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes des Wertevergleichs bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verkürzung über die Hälfte bei Optionsverträgen abgewichen. Wenngleich der Anlassfall nicht unmittelbar eine Verbindung zum Gesellschaftsrecht vermuten lässt, hat das gegenständliche Urteil jedenfalls sehr große Bedeutung auch für diesen Bereich. Nicht selten werden im Geschäftsverkehr Optionsrechtsrechte für Geschäftsanteile begeben, bei denen sich die Frage gleichermaßen stellt wie bei Optionsrechten auf Liegenschaft.

1. Sachverhalt

A und B waren von 1999 bis 2017 Lebensgefährten. A (der spätere Kläger) errichtete auf einer Liegenschaft von B (die spätere Beklagte) eine Werkshalle. Die Umwidmung wurde von A veranlasst und auch die Kosten hierfür wurden von diesem übernommen. Der spätere Nebenintervenient, C, hat A und B im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der möglichen Auflösung der Lebensgemeinschaft beraten. Betreffend die Liegenschaft schlug er drei Alternativen vor, (i) die Ablöse der Werkshalle durch B, (ii) den Verkauf der Liegenschaft an A oder (iii) die Errichtung eines Superädifikatsvertrags betreffend die Werkshalle. Letztlich teilten A und B jedoch C mit, dass sie einen Miet- und Optionsvertrag abschließen möchten, sodass A die Werkshalle vorerst mieten soll und auch die Möglichkeit haben soll die Liegenschaft zu erwerben.

A und B schlossen sodann am 05.02.2009 einen Optionsvertrag über die Liegenschaft ab. Dieser sah im Wesentlichen vor, dass das Optionsrecht zum Erwerb der Liegenschaft frühestens am 01.09.2009 ausgeübt werden kann und der Kaufpreis für die Liegenschaft EUR 60.000,– betragen soll. Der Kaufpreis wurde im Vertrag ab 01.09.2009 mit dem VPI 2005 wertgesichert. Zusätzlich wurde ein Mietvertrag abgeschlossen.

Im Juni 2018 übte A sein Optionsrecht mit Klage gegen B aus und begehrte diese schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger einzuwilligen, dies gegen Bezahlung des Kaufpreises von EUR 60.000,– zzgl. Wertsicherung iHv EUR 10.920,–,

  • in eventu 1 gegen Bezahlung des Kaufpreises (halber Verkehrswert zum Zeitpunkt Februar 2009) von EUR 65.000,– zzgl Wertsicherung iHv EUR 11.830,–;
  • in eventu 2 gegen Bezahlung des Kaufpreises (Verkehrswert Februar 2009) von EUR 130.000,– zzgl Wertsicherung iHv EUR 23.660,–;
  • in eventu 3, sofern der laesio enormis Anfechtung der Beklagten Folge gegeben wird, gegen Bezahlung des Kaufpreises entsprechend dem Verkehrswert von EUR 250.000,–; oder
  • in eventu 4, sofern der laesio enormis-Anfechtung der Beklagten Folge gegeben wird und der Verkehrswert EUR 285.000,– beträgt, gegen Bezahlung des Kaufpreises von EUR 285.000,–.

    2. Bisherige Rechtsprechung und Literaturmeinungen

    Nach § 934 ABGB letzter Satz wird das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Bis 2001 vertrat daher ein Teil der Lehre und Rechtsprechung – in Analogie zum Vorvertrag, bei dem der Abschluss des Vorvertrags und nicht jener des Hauptvertrags als relevant angesehen wird (vgl. OGH 19.05.2010, 8 Ob 148/09m) – die Meinung, dass der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend sei und dementsprechend auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährung beginnt (vgl. OGH 13.02.1997, 2 Ob 17/97g).

    Demgegenüber vertrat der OGH seit 2001 (vgl. 12.09.2001, 4 Ob 159/01p) nahezu durchgehend die Ansicht, dass es sachgerechter sei, bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts die objektiven Werte der wechselseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen, und setzte dies auch als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung fest. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Optionsvertrag aufgrund seiner einseitigen Bindung eher dem Anbot und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlich sei als dem Vorvertrag, weil der Optionsgeber aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet ist.

    Diese neuere“ Rechtsprechung wurde in der Lehre umfassend diskutiert und die einzelnen Standpunkte im nunmehrigen Urteil referiert. Kritik wurde insbesondere dahin geäußert, dass der Optionsvertrag dem Vorvertrag ähnlicher sei als einem Angebot. Darüber hinaus wurde eingewandt, dass im Fall einer nachträgliche Wertveränderung die Risikotragung unsachlich zu Lasten des Optionsberechtigten verschoben werde. Weiters wurde auch vorgebracht, dass es bei der laesio enormis um die Beseitigung einer Inäquivalenz bei Vertragsabschluss gehe und nicht um die Abwehr einer danach entstehenden Inäquivalenz.

    Demgegenüber vertrat ein Teil der Lehre – wie auch der OGH ab 2001 – die Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Wertevergleich sowie den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der Ausübung der Option sei. Diesbezüglich wurde insbesondere vorgebracht, dass schon entsprechend dem Gesetzeswortlaut unter Vertragsabschluss der Zugang der Optionsausübungserklärung zu verstehen ist. Argumentiert wurde auch, dass der Optionsvertrag wie ein Angebot zu sehen ist und bei Abschluss desselben von einem „zweiseitig verbindlichen Geschäft“ noch nicht ausgegangen werden kann. Außerdem fehle beim Abschluss des Optionsvertrags noch jegliche Gewissheit über eine künftig entstehende Verpflichtung zur Leistung und das Wertgefüge.

    Weiters wurde auch argumentiert, dass – wie auch beim Wiederkaufsrecht – der herrschenden Auffassung nach auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufrechts abzustellen sei.

      3. Neue Rechtsprechung

      Der OGH weicht nunmehr von der seit 2001 einheitlich bestehenden Rechtsprechung ab und bestimmt nunmehr unter Verweis auf das Urteil OGH 13.02.1997, 2 Ob 17/97g die Einräumung eines Optionsrechts als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wertevergleich bei der laesio enormis. Überzeugend waren für den OGH einerseits die Parallelen zwischen Options- und Vorvertrag, andererseits aber auch in Anlehnung an die Meinung von Krejci, dass es dem Institut der laesio enormis nicht um die Abwehr eines zukünftigen Übels geht, sondern um eines, das von Anfang an besteht (Krejci in FS Koziol 227). Darüber hinaus wird im Urteil ausgeführt, dass das Wertentwicklungsrisiko des Optionsnehmers geradezu geschäftstypisch ist und das Abstellen auf den Ausübungszeitpunkt zu einer Risikoverschiebung zulasten des Optionsgebers führen würde. Außerdem wäre es inkonsequent, wenn man auf den Zeitpunkt der Ausübung der Option abstellen würde und, nicht auch bei anderen bedingten Rechtsgeschäften auf den Bedingungseintritt. Letztlich gesteht der OGH aber zu, dass es sich bei einer Option um einen zweiaktigen Vorgang handelt, der einem Angebot und der nachfolgenden Annahmeerklärung teilweise ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, weil sie den Optionsgeber allein noch zu keiner Leistung verpflichtet.

      Hinsichtlich der Verjährung hält der OGH fest, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts zu laufen beginnt und subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse darauf keinen Einfluss haben. Für die Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist von drei Jahren und dem Einräumungszeitpunkt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung spricht nach aktueller Rechtsprechung daher, dass auch beim Optionsvertrag Anlass und objektive Möglichkeit der Geltendmachung bereits ab der Vereinbarung des Optionsrechts bestehen und dies gilt auch für den in Aussicht genommenen Hauptvertrag, sodass auch dieser nach Ablauf der Frist nicht mehr wegen der Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann.

        4. Conclusio

        Das gegenständliche Urteil arbeitet sowohl bestehende Rechtsprechung als auch Lehrmeinungen zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den Wertevergleich bei der Anfechtung von Optionsverträgen wegen Verkürzung über die Hälfte umfassend auf und argumentiert seine Entscheidung – in Abwägung der einzelnen Argumente – sehr gut und ausführlich. Gerade der Umstand, dass das Wertentwicklungsrisiko des Optionsgebers geschäftstypisch für den Optionsvertrag ist und ein Abstellen des Wertevergleichs auf den Ausübungszeitpunkt zu einer Risikoverschiebung zulasten des Optionsnehmers führen würde, ist unseres Erachtens auch in Hinblick auf die Praxis gut nachvollziehbar. Insbesondere in Zeiten hoher Inflation und auch sonst hoher Wertveränderungen wäre es nicht sachgerecht, dem Optionsgeber bei nachteiliger Entwicklung ein „ewiges“ Anfechtungsrecht zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang war auch die Festlegung des Zeitpunkts der Optionseinräumung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung konsequent und richtig.

        Für das Gesellschaftsrecht ist diese Entscheidung insoweit von besonderer Bedeutung, als Optionsrechte auf Anteile unserer Ansicht nach auch hinkünftig an den vom OGH nun neu festgesetzten Kriterien zu prüfen sind.

        Autoren

        Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Florian Schönberg Rechtsanwalt bei TONNINGER | SCHERMAIER & Partner Rechtsanwälte (http://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

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