23.03.2021 | Wohnrecht | ID: 1086559

Nachbarrecht: Belästigung durch Geruchsimmissionen

Stanislava Doganova - WEKA (red)

In diesem Beitrag sind wichtige OGH-Entscheidungen zu Geruchsimmissionen zusammengefasst: Von der Beeinträchtigung durch Rauch, z. B. Rauchen auf der Terrasse, bis hin zu Gerüchen durch Tiere oder Grillen im Garten.

Definition „Immissionen“ 

Immissionen sind in den §§ 364 f ABGB geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass die nachbarrechtlichen Regelungen des § 364 ABGB als Beschränkungen der Rechte des Eigentümers definiert sind und sie sich auf deren Ausübung beziehen. Es kann somit festgehalten werden, dass die §§ 364 f ABGB als eine Ausübungsbeschränkung des Eigentumsrechts angesehen werden.

Gegen unzulässige Immissionen kann mit Unterlassungsklage vorgegangen werden. Anlass zur Erhebung einer Unterlassungsklage besteht allerdings nur dann, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht und den Fortbestand der beanstandeten Einwirkung verteidigt (8 Ob 523/95).

Allein der Umstand, dass eine Störung vom Grundstück ausgeht, macht dessen Eigentümer jedoch noch nicht verantwortlich. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Von einer nach § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB unzulässigen unmittelbaren Zuleitung von Immissionen geht die Rechtsprechung erst dann aus, wenn sie ihre Ursache in einer Veranlassung des Eigentümers hat. Eine unmittelbare Zuleitung erfordert somit eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden.

Mittelbare unzulässige Einwirkungen

In § 364 Abs 2 ABGB werden mittelbare unzulässige Einwirkungen aufgezählt, wobei diese Aufzählung demonstrativ ist. Der Begriff der Immission ist dabei im Gesetz nicht umschrieben. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen kann zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkten und indirekten Immissionen) unterschieden werden. Ist die Tätigkeit unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet, handelt es sich um eine unmittelbare Immission, tritt die Einwirkung lediglich zufällig ein, handelt es sich um eine mittelbare Immission.

Der Oberste Gerichtshof steht in der Auslegung des § 364 Abs 2 ABGB auf dem Standpunkt, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks grundsätzlich hinzunehmen sind. So hat das Höchstgericht etwa entschieden, dass ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, nicht besteht (OGH 25.11.2014, 8 Ob 22/14i). Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen (OGH 03.02.2005, 2 Ob 11/05i).

Gewisse mittelbare Einwirkungen im Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützung des Grundstücks hervorrufen, muss der Eigentümer dulden. „Unmittelbare Zuleitung“ nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB im Sinn eines positiven Tuns ist hingegen immer – ohne die Einschränkungen der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit – unzulässig (Eccher/Riss in KBB, 5. Auflage, § 364 Rz 4).

Rauch, Gase, Gerüche 

Hinsichtlich Immissionen durch Rauch, Gase und Gerüche ist in erster Linie festzuhalten, dass diesbezügliches Unterlassungsbegehren, etwa in einem bestimmten Haus derartige Immissionen, durch die die Nachtruhe der Kläger gestört wird, zu unterlassen, hinreichend bestimmt ist. Es bedarf insb keiner Angabe von Messeinheiten (OGH 23.09.1999, 2 Ob 236/99s; OGH 22.10.2003, 3 Ob 153/03a).

Beeinträchtigungen durch Rauch

Beeinträchtigungen durch Rauch können sich etwa durch den in die Wohnung des Nachbarn eindringenden Zigarrenrauch ergeben, selbst wenn der störende Nachbar seine Zigarren in eigener Wohnung (bzw auf seinem Balkon) konsumiert (OGH 16.11.2016, 2 Ob 1/16k). Rauchimmissionen können auch Folge eines Brandes sein, wobei diesbezüglich nicht zu untersuchen ist, ob die Beeinträchtigungen durch Rauch- und Hitzeentwicklung, wie sie durch den Brand hervorgerufen wurden, das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten haben (OGH 26.05.1964, 8 Ob 147/64). Praxisrelevanter wären aber auch Rauchimmissionen, die etwa auf eine unsachgemäße bzw extensive Verwendung der häuslichen Heizanlagen zurückgehen (zB Müllverbrennung in einem Heizofen). Es reicht dabei allerdings nicht aus, dass die entstehenden Rauchimmissionen etwa auf der Terrasse bzw – wenn die Fenster geöffnet sind – auch in der Wohnung der Kläger zu „bemerken“ bzw zu „riechen“ sind, weil damit weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Wohnung der Kläger und ihrer Terrasse noch eine Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes erwiesen sind (OGH 11.01.2005, 5 Ob 140/04f).

OGH zum Rauchen bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse

In seiner jüngsten Entscheidung beurteilte der Oberste Gerichtshof das Rauchen bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse als keine unmittelbare Zuleitung, weil der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern über ein weiteres Medium (die aufsteigende Luft) auf die Terrasse bzw in die Wohnung des Nachbarn eindringt (OGH 16.11.2016, 2 Ob 1/16k). Auch die aus einer Nachbarwohnung stammenden Geräuschimmissionen stellen nach stRsp keine unmittelbaren Zuleitungen dar (Vgl RIS-Justiz RS0112954).

Beinträchtigung durch Gasimmissionen

Bei Gasimmissionen ist zu beachten, dass derartige Immissionen, die etwa auf ein (gesteigertes) Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße im Rahmen der allgemeinen Benützungsregelungen für die genehmigten öffentlichen Straßen (etwa die StVO) zurückgehen, keine Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen. Denkbar wäre aber, dass derartige Immissionen unterlassungstauglich wären, wenn ein eindeutiger Verstoß gegen diese Regelung (etwa den Flächenwidmungsplan) auch nachweislich ein erhöhteres Verkehrsaufkommen bedingt (OLG Wien 26.09.1995, 11 R 122/95). „Unmittelbare Zuleitung“ von Gasen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB liegt etwa vor, wenn ein laufender Rasenmäher an die Grenze zu einer Entlüftungsanlage des Nachbarn gestellt wird, damit die Abgase direkt auf das Nachbargrundstück gelangen (LG Eisenstadt 20.12.2006, 37 R 18/06f).

Geruchsimmissionen

Geruchsimmissionen können etwa durch Tiere (zB Katzengestank) (OGH 20.06.1989, 5 Ob 49/89) oder durch sonstige Maßnahmen, wie etwa Geruchsbelästigungen aus einem Komposthaufen (OGH 14.10.1997, 1 Ob 144/97a) verursacht werden. Bei der Formulierung diesbezüglichen Klagebegehrens muss stets darauf geachtet werden, dass nicht die Vorschreibung bestimmter Maßnahmen (zB das Unterlassen der Ablagerung von Abfällen), sondern lediglich das Unterlassen des bestimmten Erfolges, dh beispielsweise das Unterlassen der Geruchseinwirkungen auf die klägerische Liegenschaft, begehrt werden darf.

Ein Artikel erläutert, welche Gerüche ein Nachbar hinnehmen muss oder nicht. Es werden in diesem Artikel somit einige Rechtsfragen geklärt. Bislang gibt es jedoch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Grillen und Braten. Es kommt somit immer auf den Einzelfall an.

Wann ist Grillen erlaubt?

Wenn in der Hausordnung bzw im Vertrag nichts Spezifisches festgelegt ist, darf man grillen. Natürlich muss man auf die „Ortsüblichkeit“, die bereits oben näher erläutert wurde, Bedacht nehmen. Es sind viele Faktoren relevant: bauliche Voraussetzungen, Abstand zum Nachbarn, Dauer und Häufigkeit. Wenn man im Garten grillt, kann man die Ortsüblichkeit eher bejahen als auf einem Balkon in dicht besiedelter Wohnanlage. Das Würstelbraten auf einem dafür vorgesehenen Tischgrill ist nicht vergleichbar mit einer allabendlichen Räucherung mit Partylärm.

Fazit

Nachbarschaftsstreitereien sollte man zuerst immer versuchen unter Nachbarn zu klären. Wenn der Nachbar jedoch nicht bereit ist eine Lösung zu finden, muss man sich an den Vermieter wenden. Wenn Störungen so groß sind, dass sie den Wohnungsgebrauch beeinträchtigen, kann der Mieter einen Mietzinsanspruch geltend machen. Wenn auch der Vermieter keine Lösung findet, hilft nur noch eine Unterlassungsklage.

Die Beurteilung der Ortsüblichkeit, die sich immer auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse bezieht, stellt eine Rechtsfrage dar, die nach stRsp des Obersten Gerichtshof regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen ist (Vgl RIS-Justiz RS0122902 (T2); RS0121872 (T3)). Dies wirkt sich wiederum auf die Revisionszulässigkeit an den OGH aus. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung stellt nämlich für den Obersten Gerichtshof – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, was zur Unzulässigkeit von Revisionen führt (Vgl RIS-Justiz RS0121872 [T1]). 

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