Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten bei weniger Lichteinfall durch Bauvorhaben?
Dieser Judikaturbeitrag beschäftigt sich mit einer Entscheidung des VwGH darüber, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte bei weniger Lichteinfall durch ein Bauvorhaben verletzt werden.
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0007; VwGH vom 29.01.2020
Norm
§ 134a BO für Wien
Leitsatz
Quintessenz:
Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird.
VwGH: Nach § 106 der Bauordnung für Wien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Sicherstellung seiner Belichtung durch den Bauwerber, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen. Darüber hinaus gibt es keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH dazu, ob bei rechtmäßig bestehenden Aufenthaltsraumfenstern auf einer benachbarten Liegenschaft, die unter einem anderen rechtlichen Regime bewilligt worden sind, die Belichtung im Sinne der geltenden Bauvorschriften durch ein Bauvorhaben auf einem angrenzenden Bauplatz gewährleistet sein muss, insbesondere dann, wenn die rechtmäßig bestehenden Fenster nicht gegen die gemeinsame Grundgrenze gerichtet sind.
Eine von den Nachbarn als nachteilig empfundene konkrete Bebauung ist im Wege des Baubewilligungsverfahrens anhand der einfachgesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen BO für Wien zu beurteilen. Für den vorliegenden Fall erwog der VwGH, dass der Verordnungsgeber seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er nach umfangreicher Interessenabwägung und wegen der erhöhten Bestandkraft von Flächenwidmungen die bereits bestehenden Festlegungen beibehält und somit eine Fortschreibung der Widmung vornimmt.
Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer auf seinem Grundstück für eine nach dem Baurecht ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen (vgl. VwGH 7.9.2004, 2001/05/1074; in diesem Sinne auch VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282; 16.9.2009, 2007/05/0189).