24.07.2023 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1140128

Beschleunigte Umweltverträglichkeitsprüfung durch UVP-G-Novelle 2023

Karin Zahiragic

Die UVP-G-Novelle 2023 setzt langwierigen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Ende. Dr. Karin Zahiragic beleuchtet zahlreiche positive Neuerungen, die den Ausbau erneuerbarer Energien vereinfachen sollen.

Am 22. März 2023 ist die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) mit BGBl I Nr 26/2023 kundgemacht worden und am 23. März 2023 in Österreich in Kraft getreten.

Die UVP-G-Novelle 2023 dient in erster Linie der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie. Besonderes Augenmerk legt die UVP-G-Novelle 2023 auf Vorhaben der Energiewende. Dies hat zur Folge, dass Solarkraftwerke, Windparks und der Ausbau von Stromnetzen in Zukunft schneller und einfacher genehmigt werden.

Außerdem bilden Bestimmungen zur Verfahrenseffizienz, welche von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren sind, einen Schwerpunkt der UVP-G-Novelle 2023.

UVP-Verfahren ohne Raumplanung

Bislang war für das UVP-Verfahren Voraussetzung, dass zuerst die Raumplanung vorliegt. In Zukunft sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen auch ohne Raumplanung oder vorliegende Widmungen durch die jeweilige Gemeinde begonnen werden können.

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende

Neu ist, dass bei Vorhaben der Energiewende die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung mit Bescheid auszuschließen hat, wenn in dieser vom Beschwerdeführer bzw von der Beschwerdeführerin die Verletzung der geltend zu machenden Rechte nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Somit kann ein UVP-Verfahren künftig nicht mehr in die Länge gezogen werden.

Erstellung eines Bodenschutzkonzepts

In der Umweltverträglichkeitserklärung ist das UVP-Verfahren nach Standort, Art und Umfang zu beschreiben. Dazu ist es in der Praxis erforderlich, ein Bodenschutzkonzept vor Beginn des UVP-Verfahrens erstellen zu lassen.

Dieses Bodenschutzkonzept hat folgenden Inhalt aufzuweisen:

  • Flächenbedarf während der Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben,
  • Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen),
  • Angabe der Versiegelung,
  • Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung,
  • Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw Böden sowie
  • Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad,
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen,
  • Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus der Sicht des Bodenschutzes.

Vermeidung von Doppelprüfungen

Bislang fanden im UVP-Verfahren immer wieder Doppelprüfungen statt. Dies soll durch die UVP-G-Novelle 2023 künftig vermieden werden. Stattdessen sollen die vom Projektwerber bzw von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Verfahren oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitberücksichtigt werden.

Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen der Verfahrensparteien, wie Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge, zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Außerdem kann die Behörde weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, Verfahrensführung, Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen.

So kann die Behörde die mündliche Verhandlung teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildüberragung am Sitz der Behörde oder am Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.

Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat in diesem Fall den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen. Es ist daher ratsam, ein Antrag zu stellen, dass die Verhandlung entweder hybrid oder online abgehalten werden soll.

Fazit

Die UVP-G-Novelle 2023 ist bloß der Beginn der europäischen und nationalen Bestrebungen zur Klimaneutralität und Energiewende. Auch bedarf es mehr als die Maßnahmen der UVP-G-Novelle 2023, um höchstmögliche Verfahrenseffizienz im UVP-Verfahren zu erreichen.

Produkttipp:

Detaillierte Ausführungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und UVP-G-Novelle 2023 finden Sie im Handbuch Betriebsanlagenrecht in der Praxis.

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