20.09.2024 | Nachhaltigkeit | ID: 1184341

Entwaldungsfrei durch die EU-Entwaldungsverordnung „EUDR“?

Jasmina El Hamzawy

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR soll sicherstellen, dass in der EU keine Produkte auf den Markt kommen, für deren Herstellung Waldgebiete zerstört wurden. Was dies für Unternehmen bedeutet, erläutert der Expertenbeitrag von Yasmina El Hamzawy.

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ist am 29.06.2023 in Kraft getreten und gilt ab 30.12.2024. Ab 30.06.2025 gilt sie auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Betriebe, welche am Stichtag 31.12.2020 niedergelassen waren.

Ziele der EU-Entwaldungsverordnung

  • Verringerung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung
  • Minimierung von Treibhausgasemissionen
  • Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt

Voraussetzungen

Nach der neuen EU-Entwaldungsverordnung, EUDR, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse – Holz und Holzerzeugnisse, Rinder, Kakao, Ölpalme, Kautschuk und Soja – nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. sie sind entwaldungsfrei
  2. sie wurden gem den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  3. für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Die vollständige Aufzählung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ist in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Ausgenommen sind ua Recycling-Produkte (wie Recycling-Papier und Altholzprodukte) sowie Produkte, die kein Holz enthalten (Bambus, Palmen und Zellulose aus Stroh).

Für Holz und Holzerzeugnisse, mit Ausnahme von jenem Holz, dass als Abfall entsorgt werden würde, gilt die Verordnung (EU) 995/2010 „EUTR“ über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weiterhin bis zum 31.12.2027, sofern das Holz bzw Erzeugnisse davon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde und ab dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht wird.

Für Holz und Holzerzeugnisse, welche vor dem Inkrafttreten der neuen EUDR erzeugt wurden und erst ab 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden, sind nachstehende Erfordernisse einzuhalten.

Was heißt nun entwaldungsfrei?

Entwaldungsfrei heißt, dass

  • die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, welche nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, dass dieses Holz aus Wäldern geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31.12.2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Länder oder Landesteile, innerhalb aber auch außerhalb der EU, werden diesbezüglich mittels einem Benchmarkingsystem in Gebiete mit geringem, normalem oder hohem Risiko eingestuft. Dafür werden Aspekte wie das Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung, das Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe und Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen herangezogen.

Beispiel

Ein kurzes Beispiel, wie sich diesbezüglich das Lieferkettenszenario darstellen wird: Import von Palmöl

Im Erzeugerland werden Palmölpflanzen auf entwaldeten Plantagen angebaut, andere auf entwaldungsfreien Plantagen.

  1. Diese Pflanzen werden separat verarbeitet (entwaldungsfreie Früchte können gemischt werden, unabhängig, von welcher Plantage sie stammen).
  2. Das entstandene Palmöl muss während des Transports getrennt aufbewahrt werden von sonstigem Palmöl, welches nicht als entwaldungsfrei gilt (für die Geolokalisierung relevant).
  3. Erst dann darf das entwaldungsfreie Palmöl in der Union in Verkehr gebracht werden, da die erforderliche Referenznummer sowie alle notwendigen Dokumentationen vorliegen.

Was ist zu berichten?

Die Sorgfaltserklärung ist von allen Inverkehrbringern und Ausführern jährlich (auch im Internet) öffentlich bekanntzumachen. Gegebenenfalls ist die Erklärung auch bei Änderung der Umstände zu aktualisieren. Sie umfasst (nicht abschließend aufgezählt):

  1. Informationsanforderungen: Beschreibung des Erzeugnisses inkl. relevanter Rohstoffe; Menge; Erzeugerland; die Geolokalisierung aller Grundstücke, die Namen aller handelnden Personen, von denen sie mit Erzeugnissen beliefert werden; Informationen, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, Informationen darüber, dass die Erzeugung der Rohstoffe unter den geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlands hergestellt wurden
  2. Risikobewertung: Zuordnung des Risikos, wie Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern, die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder Landesteilen davon; Bedenken hinsichtlich Korruption, mangelnde Strafverfolgung, bewaffnete Konflikte etc…
  3. Risikominderung: Wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass kein vernachlässigbares Risiko besteht, sind Maßnahmen zur Risikominderung zu setzen, indem zusätzliche Informationen und Daten angefordert werden oder etwa unabhängige Erhebungen oder Audits durchgeführt werden.

KMU dürfen Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn ihnen alle erforderlichen Informationen vorliegen, genauer gesagt von allen Marktteilnehmern oder Händlern, die ihnen Erzeugnisse geliefert haben. Gleiches gilt für Informationen über Erzeugnisse, welche KMU an andere Händler geliefert haben. Diese Informationen sind 5 Jahre aufzubewahren. Es ist nicht notwendig bei relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und somit eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde (bis 29.06.2025).

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