Umbauen und Verändern von Maschinen: Gefahrenanalyse und Dokumentation
Für das Umbauen und Verändern von Maschinen gibt es in Österreich ganz klare rechtliche Bestimmungen sowie Regeln der Technik. Was gilt es bei der Gefahrenanalyse zu beachten, wann ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich?
Diese Umbauten werden auch oft unter dem Titel Retrofit, und Veränderungen an bestehenden Maschinen und „Anlagen“ in Unternehmen thematisiert und diskutiert. Maschinen und Anlagen bzw Arbeitsmittel umzubauen, trifft de facto alle Firmen, die Maschinen bzw maschinelle Anlagen im Einsatz haben.
Haftungsminimierung mittels Dokumentation
Früher oder später ist man irgendwann einmal mit der Frage und dem Thema des Umbaus einer Maschine konfrontiert. Meistens werden diese Umbauten in der praktischen Umsetzung bzw betrieblichen Praxis von den Mitarbeitern der Instandhaltung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird aber des Öfteren auf die erforderliche Dokumentation vergessen bzw wird diese nur lücken- bzw mangelhaft ausgeführt. Oftmals wird die Frage von den Unternehmen bzw Firmen gestellt, was die erforderliche Dokumentation in Zusammenhang mit einem Umbau einer Maschine nun sei bzw was alles mindestens erforderlich ist, damit keine rechtlichen Haftungen für den Umbau folgen.
Gefahrenanalyse
Eine Antwort auf diese Fragen ist nicht so einfach möglich, da es im Wesentlichen darauf ankommt, welches Ausmaß der jeweilige Umbau darstellt. Eines kann auf jeden Fall gesagt werden und zwar, dass ein Umbau einer Maschine, unabhängig welche Dimension der Umbau im Einzelfall schlussendlich umfasst, mit einer Gefahrenanalyse beginnt und dass alle notwendigen und erforderlichen Informationen, die einen Umbau und eine Veränderung an einer Maschine betreffen, dokumentiert sein müssen. Das heißt, im Konkreten muss ein Umbau eines Arbeitsmittels oder einer Maschine auf Basis einer Gefahrenanalyse erfolgen. Dies ist im § 35 (2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) auch gesetzlich festgelegt. Eine Gefahrenanalyse nach ASchG umfasst folgende Schritte:
- Ermittlung von Gefahren
- Beurteilung dieser Gefahren
- Maßnahmen festlegen in der Hierarchie des „STOP“ bzw „TOP“-Prinzips
Ermittlung von Gefahren
Bei dieser strukturierten Vorgehensweise, welche auch nachvollziehbar zu dokumentieren ist, muss der Umbauende am Beginn alle Gefahren und Belastungen, die sich in Bezug auf den Umbau ergeben, ermitteln. Diese Gefahrenermittlung ist aber auf alle Lebensphasen einer Maschine, auf die der Umbau einen Einfluss hat, auszudehnen. Im Konkreten bedeutet dies, dass auch die Wartung, Störungsbehebung, Reinigung, Instandhaltung usw. zu betrachten sind. Nachdem die Gefahren, die sich durch den Umbau ergeben haben, ermittelt worden sind, geht es darum, diese zu beurteilen.
Beurteilung von Gefahren
Eine Beurteilung einer Gefahr bedeutet immer auch ein Risiko der Gefahr bzw Belastung gegenüber zu stellen. Ein Beispiel dafür ist die Bewertung einer Quetschgefahr. Eine Quetschgefahr bzw die Gefährdung durch Quetschen kann zum einen zur Folge haben, dass ein Bluterguss an der Hand bzw den Fingern entsteht und im anderen Fall wäre bei der Presse für die Metallbearbeitung eine irreversible Verletzung die Folge der Quetschung. Das heißt, mit der Zuordnung von Schadensschwere und Häufigkeit des Eintretens kann jeder Gefährdung und Belastung ein Risiko gegenübergestellt und zugeordnet werden.
Maßnahmen festlegen
Danach müssen die Maßnahmen folgen bzw auch gesetzt werden. Auch diese sind vom Gesetzgeber nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) vorgegeben und zwar müssen zuerst Gefahrstellen bzw Gefährdungen substituiert werden, bevor technische und in weiterer Folge organisatorische und letztendlich persönliche Maßnahmen zu setzen sind.
Dokumentation
Die beschriebene Vorgehensweise ist bei jedem Umbau vorzunehmen und zu dokumentieren. Gerade der Dokumentation in Bezug auf den Umbau kommt enormer Bedeutung zu, da sie auch eine Absicherung für den Umbauenden darstellt. In der heutigen Zeit werden im Rahmen von Schadensfällen lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnungen und Dokumentationen gefordert.
CE-Kennzeichnung: Ab wann ist diese erforderlich?
Neben dieser dokumentierten Gefahrenanalyse in Bezug auf den Umbau stellt sich aber für viele Unternehmen auch die Frage, ob es für den durchgeführten Umbau auch erforderlich ist, eine CE-Kennzeichnung an der Maschine gemäß den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 anzubringen oder nicht. Ab wann ist es erforderlich, dies vorzunehmen und gibt es für die Unternehmen und Firmen Anhaltspunkte, die klar und deutlich zeigen, ob ein Umbau einer Maschine gemäß den Bestimmungen der MSV 2010 abzuhandeln ist oder eben nicht?
Diese Frage lässt sich im Folgenden recht anschaulich und eindeutig beantworten. Eine CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der MSV 2010 ist nur dann erforderlich, wenn einer von den im Folgenden beschriebenen drei Fällen in Bezug auf den Umbau vorkommt bzw vorhanden ist:
- Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine (Änderung des Verwendungszwecks)
- Leistungserhöhung, die dadurch konstruktive Eingriffe in die Mechanik der Maschine erfordern
- „Tiefgreifende Verkettung“, was bedeutet, dass zB im Falle der Verknüpfung zweier Maschinen die jeweiligen Einzelmaschinen in ihrer Identität aufgelöst würden. Das wäre dann der Fall, wenn die Steuerungsmöglichkeit an den jeweiligen Einzelmaschinen nicht mehr vorhanden wäre.
Fazit
Diese Vorgehensweise in Bezug auf den Umbau wurde unter der Leitung der AUVA in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium, dem Zentralarbeitsinspektorat und dem TÜV Austria festgelegt und akkordiert. Diese Detaillierung ist im Wesentlichen eine Ausformulierung des § 35 (2) des ASchG. Würde eine von den oben angeführten Bedingungen erfüllt sein, dann bedeutet dies, dass der Umbau zur Folge hätte, dass die Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 umzusetzen und einzuhalten sind und mit dem Abschluss, dass die Maschine mit einer CE-Kennzeichnung auszustatten ist. Ist hingegen keine dieser drei Anforderungen bei einem Umbau betroffen, dann ist der Umbau gemäß den Bestimmungen des § 35 (2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) umzusetzen und eine CE-Kennzeichnung gemäß MSV 2010 ist nicht vorzunehmen. In diesem Fall würde es sich um keinen „wesentlichen“ Umbau einer Maschine handeln.
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