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Betriebsbauten – OIB-Richtlinie 2.1
Rechtliche Grundlagen
OIB-Richtlinie 2.1, Ausgaben 2015 und 2019 | Brandschutz bei Betriebsbauten |
OIB-Leitfaden | Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte |
Hinweis:
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.1. Im April 2019 wurde eine an einigen Stellen veränderte Neufassung der OIB-Richtlinie 2.1 beschlossen, die sukzessive von den Bundesländern in Rechtskraft gesetzt wird. Die Neuerungen sind im Folgenden als Hinweise eingefügt.
Begriffsbestimmung
Unter einem Betriebsbau wird gemäß den OIB-Begriffsbestimmungen ein Bauwerk oder Teil eines Bauwerks verstanden, das der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dient und in dem kein erhöhter Publikumsverkehr stattfindet. Unter den Begriff der Produktion fallen die Herstellung, Behandlung, Verwertung und Verteilung von Produkten oder Gütern. Unmittelbar zugehörige Verwaltungs- und Sozialräume sowie sonstige betrieblich notwendige Räume werden mit einbezogen. Nicht als Betriebsbauten zu betrachten sind jedenfalls Verkaufsstätten, Gastgewerbebetriebe und Bürogebäude.
OIB-Richtlinie 2.1 – Geltungsbereich und Schutzziele
Für Betriebsbauten sind zwar grundsätzlich die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ sowie landes- und bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden, in der Richtlinie 2.1 sind jedoch ergänzende und/oder abweichende Anforderungen festgelegt, auf die auch in Pkt 8 der Richtlinie 2 verwiesen wird.
Die OIB-Richtlinie 2.1 hat zum Ziel, österreichweit einheitliche Regelungen für die Errichtung von Betriebsbauten festzulegen, da die bestehenden Landesvorschriften meist nur spärliche und unspezifische Anforderungen enthielten.
Betriebsgebäude können im Vergleich zu Wohn- oder Bürobauten erhöhtes Gefahrenpotenzial in Bezug auf die Brandentstehung und -ausbreitung aufweisen, weswegen sie den in der OIB-Richtlinie 2 definierten Gebäudeklassen nicht zur Gänze entsprechen. Für Betriebsbauten wurden in der OIB-Richtlinie 2.1 daher so genannte Sicherheitskategorien, die von den vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen abhängen, festgelegt.
Je nach Gefahrenpotenzial, zB in Chemiebetrieben, kann auch über die Anforderungen der Richtlinie 2.1 hinausgegangen werden, bei geringem Risiko sind jedoch Erleichterungen möglich, zB für Betriebsbauten, die von Personen nur vorübergehend begangen werden. Abweichungen von den Anforderungen dieser Richtlinie sind entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen möglich, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass die Schutzziele auf gleichem Niveau erreicht werden und der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ angewendet wird. Für Änderungen an bestehenden Gebäuden können im Einzelfall Erleichterungen gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zugelassen werden.
Abweichungen
Eine Abweichung ist gemäß diesem Leitfaden dann wesentlich, wenn damit Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich der Brandausbreitung verbunden sind. Damit werden zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich, um die Bestimmungen der OIB-Richtlinien trotz Abweichung als gleichwertig erfüllt ansehen zu können. Die gleichwertige Einhaltung der Schutzziele wie bei Erfüllung der Richtlinien ist schlüssig nachzuweisen.
Hinweis:
Im Zuge von Änderungen an bestehenden Bauwerken, die sich auf bestehende Bauwerksteile auswirken, kann von den aktuellen Anforderungen der OIB-Richtlinie 2.1 abgewichen werden, solange diese Abweichungen nur die bestehenden Bauwerksteile betreffen und das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtern. Als bestehende Bauten bzw Bauwerke gelten laut OIB-Begriffsbestimmungen nur solche, die rechtmäßig bestehen. Sie müssen demnach entweder eine behördliche Benützungsbewilligung erhalten haben oder konsensgemäß errichtet worden sein (vollständig belegte Fertigstellungsanzeige vorgelegt). Außerdem müssen sich die Bauten noch in einem dem Konsens entsprechenden Zustand befinden, um als bestehende Bauten zu gelten.
Brandschutzorgane
Pkt 3.11.2 der OIB-Richtlinie 2.1 schreibt für Betriebsgebäude mit mehr als 3.000 m² Netto-Grundfläche die Bestellung mindestens eines Brandschutzbeauftragten (BSB) vor. Unter bestimmten Voraussetzungen, zB bei erhöhtem Gefahrenpotenzial, unübersichtlicher Lage oder technischen Brandschutzeinrichtungen, deren Bedienung die Anwesenheit geschulten Personals erfordert, kann auch bei geringerer Fläche ein BSB erforderlich sein.
Brandschutzpläne
Der Punkt 3.11.2 knüpft auch das Erfordernis eines Brandschutzplans an die Netto-Grundflächen des Baus. Erst ab 3.000 m² ist die Erstellung von Brandschutzplänen notwendig. Diese sind, wie in der TRVB 121 festgelegt, im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen oben genannter erschwerender Rahmenbedingungen kann ein Brandschutzplan auch bei kleinerer Netto-Grundfläche erforderlich sein.
Brandschutzkonzept
Gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.1 sind Brandschutzkonzepte, die dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ entsprechen, jedenfalls für folgende Betriebsbauten erforderlich:
- Betriebsbauten, bei denen nach Fertigstellung der höchste Punkt des Daches mehr als 25 m über Geländeniveau liegt
- Lagergebäude und Betriebsbauten mit Lagerbereichen mit wechselnden Kategorien von Lagergütern, falls die brandschutztechnischen Einrichtungen nicht der höchsten zu erwartenden Kategorie entsprechen
- Regallager, wenn sich die Oberkante des Lagerguts in einer Höhe von über 9 m befindet
- Betriebsbauten mit Hauptbrandabschnitten, die die in Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 angeführten Flächen überschreiten (weitere Informationen zu Hauptbrandabschnitten finden Sie in diesem WEKA-Werk)
Hinweis:
Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2.1 fügt Betriebsbauten mit Lagerabschnittsflächen, die die in Tabelle 3 angeführten Flächen überschreiten, zu dieser Liste hinzu (weitere Informationen zu Lagerabschnittsflächen finden Sie in diesem WEKA-Werk).
Im Falle wesentlicher Abweichungen von der OIB-Richtlinie 2.1 kann ein Brandschutzkonzept erforderlich werden. Im Brandschutzkonzept werden die einzelnen Brandschutzmaßnahmen dargestellt. Es dient als Nachweis der Erreichung der Schutzziele. Detaillierte Anforderungen finden sich im oben genannten Leitfaden.
Zugänglichkeit für die Feuerwehr
Der Pkt 3.3 der OIB-Richtlinie 2.1 schreibt vor:
- Für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderliche Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind vorzusehen und stets freizuhalten, dh zB auch von Schnee zu räumen.
- Jeder Hauptbrandabschnitt hat hierbei mindestens eine an einer Außenwand befindliche Seite aufzuweisen, um der Feuerwehr einen Brandangriff von außen zu ermöglichen. Ausgenommen sind Hauptbrandabschnitte, in denen eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden ist.
- Freistehende oder unmittelbar aneinander gebaute Betriebsbauten müssen für die Fahrzeuge der Feuerwehr vollständig umfahrbar sein, wenn ihre zusammenhängende überbaute Grundfläche 5.000 m² übersteigt.