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Dokument-ID: 241956

Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag

Brennbare Flüssigkeiten – Geringe Lagermengen

Geringe Lagermengen

Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen, Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen gelagert werden. Bei größeren Mengen sind die §§ 72 bis 97 VbF anzuwenden.

Die Bestimmungen über geringe Lagermengen gelten nicht für

  • Verkaufs- und Vorratsräume (§§ 98 bis 105 VbF)
  • Tankstellen (§§ 106 bis 116 VbF).

Die erforderlichen allgemeinen Schutzmaßnahmen sind jedenfalls zu beachten.

Brennbare Flüssigkeit

Lagermenge

Behälter

Beschaffenheit der Behälter

Besonders gefährliche

bis 5 l

bis 250 ml

Geeigneter Werkstoff

bis 1 l

Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt

bis 10 l

bis 5 l

Aus Metall

bis 15 l

bis 5 l

Sicherheitsbehälter

Gefahrenklasse I

bis 20 l

bis 2,5 l

Geeignetes Material

bis 5 l

Bruchgeschützt gelagert

bis 50 l

bis 10 l

Aus Metall oder Kunststoff

bis 60 l

bis 25 l

Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter

bis 30 l

Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet

Gefahrenklassen II

bis 500 l

bis 5 l

Geeignetes Material

bis 25 l

Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt

Kunststoff oder Metall

bis 30 l

Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet

bis 60 l

Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter

Gefahrenklasse III

bis 1.000 l

bis 10 l

Geeignetes Material

bis 25 l

Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt

bis 30 l

Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet

bis 60 l

Kunststoff

bis 200 l

Bruchfest (Metall oder Kunststoff)

Hinweis:

Geregelt in §§ 66, 67 VbF

Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen

Eine Zusammenlagerung in Betrieben ist zulässig unter der Voraussetzung, dass

  • die zulässigen Nenninhalte der einzelnen Behälter nicht überschritten werden und
  • die Lagermengen besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten insgesamt 5 l,
  • die Lagermengen Gefahrenklasse I insgesamt 10 l,
  • die Lagermengen Gefahrenklasse II insgesamt 150 l,
  • die Lagermengen Gefahrenklasse III insgesamt 300 l nicht überschreiten.

Beträgt die Lagermenge der Gefahrenklasse II nur 125 l, so darf bis zu 400 l der Gefahrenklasse III gelagert werden.

Hinweis:

Geregelt in § 68 VbF

Zusammenlagerung in Sicherheitsschränken

In jedem Schrank dürfen maximal 100 l gelagert werden. Es gibt keine Beschränkung des Anteils an besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten. Außerhalb der Schränke dürfen maximal 150 l Gefahrenklasse II und maximal 300 l Gefahrenklasse III gelagert werden. Werden nur 125 l der Gefahrenklasse II gelagert, so dürfen bis zu 400 l der Gefahrenklasse III gelagert werden.

Hinweis:

Geregelt in § 68 VbF

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