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Erste Löschhilfe – Geräte, Einteilung, Zuordnung zu Brandklassen
Rechtliche Grundlagen
TRVB 124/17 | Erste und Erweiterte Löschhilfe |
ÖNORM EN 3-7 | Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen |
Erste Löschhilfe – Definition
Erste Löschhilfe ist gemäß TRVB 001 die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von allen Personen durchgeführt werden können.
Feuerlöscher – Definition
Gemäß TRVB 001 bezeichnet man als Feuerlöscher ein Gerät, das ein Löschmittel enthält, welches durch Innendruck ausgestoßen und auf einen Brandherd gerichtet werden kann. Feuerlöscher können ausgeführt sein als
- Dauerdrucklöscher: das Treibmittel steht ständig unter Druck
- Aufladelöscher: der Druck wird durch Betätigung einer Auslöseeinrichtung schlagartig aufgebaut. Die Treibgaspatronen können im Löschmittelbehälter integriert oder separat angebracht sein.
Tragbare Feuerlöscher – Definition
Diese werden auch kurz als TFL bezeichnet und haben laut TRVB 001 folgende Eigenschaften aufzuweisen:
- Tragbar
- Von Hand durch nur eine Person zu bedienen
- Max 20 kg Masse im betriebsbereiten (gefüllten) Zustand
Die TRVB 124 verwendet Kurzbezeichnungen für tragbare Feuerlöscher, die sich aus der Art des Löschers und der Menge des enthaltenen Löschmittels zusammensetzen (zB W 9: Wasserlöscher mit 9 l Füllmenge; S 6: Schaumlöscher mit 6 l Füllmenge; K 5: Kohlendioxidlöscher mit 5 kg Füllmenge). Diese Kürzel sind auch in Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 zu verwenden.
Geräte – Erste Löschhilfe
- Tragbare Feuerlöscher:
- Müssen gemäß ÖNORM EN 3-7:2007-11-01 („Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen“) geprüft und zugelassen sein
- Arten:
- Wasserlöscher (W)
- Schaumlöscher (S)
- Glutbrandpulverlöscher (G)
- Flammbrandpulverlöscher (P)
- Metallbrandlöscher (PM)
- Kohlendioxidlöscher (K)
- Fettbrandlöscher (F)
- Wandhydranten: als Geräte der Ersten Löschhilfe gelten Wandhydranten gemäß TRVB 128, Ausführungsvarianten 1a, 1b, 2a und 2b sowie Schaumwandhydranten gemäß TRVB 128, Ausführung „K“ und „M“.
- Sonstige: Sonderlöschgeräte und -mittel, zB Löschdecken gemäß ÖNORM EN 1869:2019-09-15 („Wiederverwendbare Löschdecken – Anforderungen, Prüfungen“), Löschsand, Kochsalz etc sind bei bestimmten Nutzungen zulässig.
Löschvermögen
Die TRVB 001 definiert diesen Begriff als Eignung eines Löschgerätes, ein gemäß Normenreihe ÖNORM EN 3 („Tragbare Feuerlöscher“) genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu löschen. Eine gängige Bezeichnung lautet auch „Löschrating“.
Löschvermögen – Einteilung
Die Klassifizierung der ÖNORM EN 3-7:2007-11-01 bezieht sich ausschließlich auf tragbare Feuerlöscher. Die Bewertung des Löschvermögens erfolgt mittels der Hilfsgröße Löschmitteleinheit (LE) und ist an genormten Prüfobjekten zu testen. Die Einstufung des Löschvermögens eines tragbaren Feuerlöschers erfolgt je nach Zuordnung zu einem zu löschenden Prüfobjekt, dh es wird angeben, welche Löschmittelmenge maximal für das Löschen des zugeordneten Prüfobjekts erforderlich sein darf (zulässige Höchstmenge für das Ablöschen der jeweiligen Prüfobjekte).
Je nach Löschvermögen (in Löschmitteleinheiten) werden tragbare Feuerlöschgeräte eingeteilt:
Einteilung tragbare Feuerlöschgeräte
Brandklasse A |
| Brandklasse B | ||||||
Wässrige Löschmittel (Liter) | ABC-Pulver (kg) | Prüfobjekt nach ÖNORM EN 3 | Löschmitteleinheiten (LE) | Prüfobjekt nach ÖNORM EN 3 | BC-Pulver (kg) | CO2 (kg) | Halone (kg) | wässrige Löschmittel (Liter) |
3 | 1 | 5A | 1 | 21B | 1 | 2 | 1 |
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6 | 2 | 8A | 2 | 34B | 2 |
| 2 | 2 |
|
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| 3 | 55B | 3 | 5 | 4 | 3 |
9 | 4 | 13A | 4 | 70B | 4 |
| 6 |
|
|
|
| 5 | 89B |
|
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|
|
| 6 | 21A | 6 | 113B | 6 |
|
| 6 |
| 9 | 27A | 9 | 144B | 9 |
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| 34A | 10 |
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| 12 | 43A | 12 | 183B | 12 |
|
| 9 |
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| 55A | 15 | 233B |
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Löschvermögen – Kennzeichnung
Gemäß Pkt 5 der TRVB F 124 sind tragbare Feuerlöschgeräte mit einer Nummern-Ziffern-Kombination zu kennzeichnen. Auf dem Kennzeichenschild steht der Buchstabe für die Brandklasse, die Zahl für die Messgrößen des nach ÖNORM EN 3-7:2007-11-01 festgelegten Prüfobjektes. Hierbei gilt:
- Brandklasse A: Zahl = Länge des Prüfobjektes in Dezimeter
- Brandklasse B: Zahl = Menge der brennbaren Flüssigkeit in Liter
- Die Eignung für die Brandklasse C ist nur mit dem Buchstaben „C“ am Kennzeichenschild angeführt, da für diese Brandklasse in der ÖNORM kein eigenes Prüfobjekt festgelegt ist.