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Vorschrift
Ergänzung des Erlasses Außergewöhnliche Fälle wegen Auftretens des Corona-Virus (SARS-CoV-2); KA-AZG; AZG
Text
Mit Erlass vom 4.3.2020, GZ 2020-0.148.636, wurde zu §§ 8 Abs. 1 KA-AZG, 11 Abs. 1 ARG und 20 Abs. 1 AZG klargestellt, dass das Auftreten des Corona-Virus (COVID-19) einen außergewöhnlichen Fall im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen Abweichungen von den Arbeitszeitbestimmungen ermöglichen können.
Der Erlass führte dazu im Anwendungsbereich des AZG, als Beispiele für einen außergewöhnlichen Arbeitsbedarf, Tätigkeiten aus dem Gesundheitssektor an.
Es wird hiermit klargestellt, dass der Erlass nicht auf den Gesundheitssektor beschränkt ist, sondern auch in anderen Branchen Anwendung finden kann.
In jedem Fall muss es sich dabei um vorübergehende und nicht verschiebbare Arbeiten handeln, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen (§ 20 Abs 1 lit a AZG)
- oder zur (…) Verhütung eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks nicht getroffen werden können (§ 20 Abs 1 lit b AZG).
Die Beurteilung, ob solche Arbeiten vorliegen, ist je nach konkreter betrieblicher Situation anhand der oben aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen zu treffen.
Da es bei Ausnahmen vom AZG immer um Ausnahmen von Schutzbestimmungen für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geht, ist eine restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmungen geboten: die Ausnahme von den Arbeitszeitbestimmungen muss notwendig und geeignet sein, die im Gesetz genannten Gefahren bzw. Schaden abzuwehren.
Mit freundlichen Grüßen
13. März 2020
Für die Bundesministerin:
Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser