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Anforderungen an Brandschutzkonzepte für den Genehmigungsantrag bei gewerblichen Genehmigungsverfahren
Einleitung
Bei größeren und komplexen Betriebsanlagen (Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinie 2.1) ist nicht nur eine Genehmigung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen (Bauordnung), sondern auch eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich. Dabei kann die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes erforderlich werden. Sehr oft wird das anlässlich der Baugenehmigung verfasste Brandschutzkonzept ohne Änderung im Betriebsanlagenverfahren weiter verwendet.
Im Folgenden soll daher ein Überblick über Form und Inhalte von Brandschutzkonzepten gegeben werden, wobei auch auf den Unterschied zu einer brandschutztechnischen Beschreibung eingegangen wird.
Überblick über brandschutztechnische Anforderungen an Bauwerke/Gebäude
Als Grundlage für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes ist die Kenntnis der (gesetzlichen) Anforderungen erforderlich. Für das Betreiben einer Betriebsanlage sind die Bestimmungen folgender Regelwerke bzw Gesetze einzuhalten:
Bauordnungen und Bautechnikverordnungen der Länder in Verbindung mit den OIB-Richtlinien
Im Jahre 2000 haben die österreichischen Bundesländer den Prozess der Harmonisierung bautechnischer Vorschriften gestartet mit dem Ziel, dass die zielorientierten Anforderungen (Schutzziele) in den Bauordnungen der Länder niedergeschrieben werden, wohingegen die technischen Detailausführungen (Schutzniveau) in den so genannten OIB-Richtlinien enthalten sind. Diese OIB-Richtlinien werden von Vertreterinnen/Vertreter der einzelnen Bundesländer erarbeitet und von der Generalversammlung (Vertreterinnen/Vertreter der neun Bundesländer) des OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) beschlossen. Danach stehen diese als Stand der Technik den Ländern zur Implementierung in deren Landesrecht zur Verfügung. Derzeit sind in allen Bundesländern mit Ausnahme von Niederösterreich die OIB-Richtlinien in der Fassung 2015 gültig; in Niederösterreich jedoch die Fassung 2011 mit Vorgriff auf Inhalte der Ausgabe 2015 (insbesondere im Brandschutz); mittlerweile gilt in den Bundesländern Wien, Burgenland, Tirol, Steiermark, Oberösterreich und Kärnten bereits die Fassung 2019, wobei mit einer Übernahme der restlichen Bundesländer in den nächsten Monaten gerechnet werden kann.
Da die OIB-Richtlinien den Stand der Technik darstellen, können sie auch in jenen Fällen, wo es keine konkreten Anforderungen (zB in der Gewerbeordnung oder ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit Arbeitsstättenverordnung) gibt, herangezogen werden. Man muss sich aber bewusst sein, dass in den OIB-Richtlinien der Personenschutz und nicht der Sachwertschutz im Vordergrund steht. Darüber hinaus zielen die Anforderungen in den OIB-Richtlinien auf einen ausreichenden Mindestschutz ab, wobei auch auf ein zu akzeptierendes Risiko abgestellt wird. Die Maßnahmen zur Erzielung dieses Standards werden durch baulichen, anlagentechnischen und abwehrenden Brandschutz erreicht. Die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen (Brandschutzbeauftragte/r, Brandschutzwart/in, Brandschutzpläne, Evakuierungsübungen) bleiben dabei im Wesentlichen unberücksichtigt bzw werden vorausgesetzt.
Gewerbeordnung
In der Gewerbeordnung werden Schutzbestimmungen betreffend Schutz vor Auswirkungen von Betriebsanlagen auf Umwelt und Nachbarinnen/Nachbarn sowie Schutz der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers samt den im Betrieb mittätigen Familienangehörigen formuliert. Da sich in der Gewerbeordnung keine konkreten, sondern nur schutzzielorientierte Anforderungen finden, werden in der Regel die OIB-Richtlinien als Stand der Technik für die Beurteilung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes herangezogen.
Für Betriebsanlagen sind daher im Wesentlichen die Inhalte der OIB-Richtlinien 2 „Brandschutz“ sowie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ maßgebend, wobei der Betriebsbau als ein Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw der Lagerung von Produkten oder Gütern dient, definiert wird. Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen notwendig werden, wie zB für Chemiebetriebe, Abfallbehandlung, Betriebe mit gefährlichen Stoffen. Für letztere ist dann in der Regel die Verfassung eines Brandschutzkonzeptes sinnvoll bzw sogar erforderlich.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Gem § 25 des ASchG sind in Gebäuden, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind bzw werden und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Rahmen ihrer/seiner Arbeit Zugang haben, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Entstehung eines Brandes und dadurch die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu vermeiden. In Abhängigkeit der
- Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
- Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel,
- Lage, Abmessungen und Nutzung des Gebäudes,
- höchstmöglicher Anzahl der anwesenden Personen,
geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Dabei sind ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen sowie erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen zu verwenden.
In der AStV sind dazu nähere, aber nicht ausreichende Präzisierungen enthalten. Gemäß Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze_1/OIB-Richtlinien.html) und der Tabelle (www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze_1/Tabelle_OIB-Richtlinien_und_AStV.html) stellen die OIB-Richtlinien den Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik und hier insbesondere auf dem Gebiet des baulichen Brandschutzes dar. Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerkes gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien sowie gleichwertige Ersatzmaßnahmen gemäß des OIB-Leitfadens „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ sind geeignete Ersatzmaßnahmen für Ausnahmen von Bestimmungen der AStV.
Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)
Bei den TRVBs, herausgegeben vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV), sind grundsätzlich zwei Kategorien von TRVBs zu unterscheiden. In den so genannten „Nutzungs-TRVBs“ werden bzw wurden brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude formuliert; dazu zählen zB die TRVB N 106 (Mittel- und Großgaragen), TRVB N 115 (Wohnhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude), TRVB B 108 (Brandabschnittsbildung) oder die TRVB N 143 (Beherbergungsstätten). All diese TRVBs sind aber insofern nicht mehr aktuell als deren Inhalte mittlerweile durch die OIB-Richtlinien ersetzt wurden (siehe auch die entsprechenden Hinweise auf der Homepage des TRVB-Arbeitskreises www.trvb-ak.at). Sie dürfen daher in einem Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden nicht mehr angeführt werden.
Die so genannten „Installations-TRVBs“, die sich im Wesentlichen auf anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen beziehen, sind aber ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Brandschutzkonzeptes. Dazu zählen ua die TRVB 123 S (automatische Brandmeldeanlagen), die TRVB 125 S (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen), die TRVB 112 S (Druckbelüftungsanlage) oder die TRVB 127 S (automatische Löschanlagen).
Brandschutzkonzept versus brandschutztechnische Beschreibung
In der Praxis hat es sich herausgestellt, dass zwischen einer brandschutztechnischen Beschreibung und einem Brandschutzkonzept zu unterscheiden ist.
Brandschutztechnische Beschreibung
Eine brandschutztechnische Beschreibung ist eine gewerkübergreifende Darstellung aller brandschutztechnischen Belange eines Vorhabens. So wird in einer übersichtlichen Dokumentation das Projekt und in Form eines Befundes die bauliche Ausführung sowie gegebenenfalls die anlagentechnischen oder organisatorischen Brandschutzmaßnahmen beschrieben. Die gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten.
Brandschutzkonzept
In einem Brandschutzkonzept wird durch argumentative und/oder rechnerische Methoden die Einhaltung der gesetzlichen Schutzziele nachgewiesen.
In der Regel wird daher – sofern keine Abweichungen gegenüber den OIB-Richtlinien notwendig werden – mit einer brandschutztechnischen Beschreibung das Auslangen gefunden werden. In folgenden Fällen ist jedoch ein Brandschutzkonzept jedenfalls erforderlich:
- Bei wesentliche Abweichungen von den Bestimmungen der OIB-Richtlinien (und damit Nachweis, dass dasselbe Schutzniveau wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien erreicht wird)
- Bei den in den OIB-Richtlinien angeführten Gebäuden, wie zB
- Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² und/oder mit mehr als drei in offener Verbindung stehender Geschoße,
- Lager in Gebäuden mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m Oberkante Lagergut,
- Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt,
- Lagergebäude bzw Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter, sofern die brandschutztechnischen Einrichtungen nicht auf die höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden,
- Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m².
Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat neben den eigentlichen OIB-Richtlinien auch einen Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzept“ herausgegeben. Dieser dient einerseits für Nachweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-Richtlinien Brandschutz und andererseits für gemäß diesen Richtlinien verpflichtend geforderten Brandschutzkonzepten.
Außerdem kann dieser Leitfaden auch Hilfestellung in jenen Fällen leisten, bei denen eine Bauherrin/ein Bauherr bzw eine Nutzerin/ein Nutzer eines Gebäudes freiwillig ein Brandschutzkonzept erstellen lässt.
Da einem Verfahren für eine Betriebsanlagengenehmigung in der Regel das Bauverfahren vorangestellt ist, wird bereits das für das Bauverfahren erstellte Brandschutzkonzept bzw die brandschutztechnische Beschreibung herangezogen. Sofern in einem Gebäude jedoch nicht der Betriebsanlage zugehörende Teile vorhanden sind (zB Wohnungen, Bürobereiche), darf sich die brandschutztechnische Beschreibung bzw das Brandschutzkonzept nur auf die Teile der Betriebsanlage beziehen, da ja auch nur diese Gegenstand des Verfahrens sind.
Im Folgenden wird dieser Leitfaden nun beschrieben:
Unwesentliche Abweichungen
Eine Abweichung ist dann unwesentlich, wenn damit keine Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden sind.
Es handelt sich dabei zB
- um eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Brandabschnittsfläche, oder
- um eine geringfügige Unterschreitung der Abmessungen zur wirksamen Einschränkung einer horizontalen oder vertikalen Brandübertragung.
Bei unwesentlichen Abweichungen ist schlüssig zu begründen, weshalb keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Wesentliche Abweichungen
Eine Abweichung von den Anforderungen ist dann wesentlich, wenn damit Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden sind.
Es ist daher schlüssig darzulegen,
- von welchen Punkten der OIB-Richtlinien abgewichen wird,
- welche Ersatzmaßnahmen getroffen werden, und
- eine Begründung der Gleichwertigkeit.
Bei der Ausführung der Ersatzmaßnahmen bzw der Darlegung der Einhaltung der Schutzziele gemäß Bauprodukten-Verordnung ist zu beachten:
- Abstimmung von baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen
- Abstimmung auf den Einzelfall des Bauvorhabens sowie die Nutzung des Bauwerkes
- Eventuell Erarbeitung einer Risikoanalyse und/oder Brandgefahrenermittlung
Die Wirksamkeit der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen kann ua nachgewiesen werden durch:
- Analogieschlüsse zu existierenden Regelwerken
- Gutachten
- Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Brandschutzkonzepte – Arten
Es werden folgende Arten von Brandschutzkonzepten unterschieden:
Standard-Brandschutzkonzept
Beim Standard-Brandschutzkonzept wird ein Vorhaben (Bauprojekt, Betriebsanlage) ohne Verwendung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens auf Basis gesetzlicher Regelwerke, Normen und Richtlinien abgehandelt. Das Standard-Brandschutzkonzept besteht im Wesentlichen in der zusammenfassenden und vollständigen Beschreibung der zur Anwendung gelangenden Brandschutzmaßnahmen und soll der Genehmigungsbehörde eine übersichtliche und klare Darstellung liefern.
Sofern ein Standard-Brandschutzkonzept bei Abweichungen als Nachweis der gleichwertigen Erreichung des Niveaus der Schutzziele verwendet wird, müssen die Kompensationsmaßnahmen zumindest mittels verbaler Argumentation dargestellt und schlüssig begründet werden, weshalb diese Lösung brandschutztechnisch gleichwertig ist.
Brandschutzkonzept mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Ein Bauvorhaben unter Verwendung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird derart abgehandelt, dass Schutzziele durch die Festlegung von quantitativen Schutzzielkriterien konkretisiert werden. Für den betrachteten Bereich müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festgelegt werden. Als Methoden des Brandschutzingenieurwesens kommen ua in Betracht:
- Brandsimulationen (zB nach Handformeln, Wärmebilanzberechnungen mit Zonenmodellen, CFD-Modellrechnungen) sowie physikalische Modelle (Brand- und Rauchversuche im verkleinerten Gebäudemodell)
- Brand- und Rauchversuche (Realversuche)
- Beurteilung des Brandverhaltens von Bauteilen und Tragwerken
- Personenstromanalysen
Brandschutzkonzepte – Inhalt
In Anlehnung an die TRVB 107 kann ein Brandschutzkonzept folgende Inhalte aufweisen:
Allgemeine Angaben
- Verfasserin/Verfasser
- Auftraggeberin/Auftraggeber
- Zweck (dabei muss unter Angabe der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen OIB-Richtlinie jedenfalls bekannt gegeben werden, ob es sich um ein verpflichtendes Brandschutzkonzept oder um ein Brandschutzkonzept aufgrund wesentlicher Abweichungen handelt)
- Beurteilungsgrundlagen (die zur Erstellung des Brandschutzkonzeptes herangezogenen Planungsgrundlagen sowie die zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften, Normen und sonstigen technischen Regelwerke sind anzuführen)
Gebäude- und Grundstücksinformationen
- Beschreibung des Gebäudes bzw Bauwerkes und der örtlichen Situation im Hinblick auf den Brandschutz
- Nutzungsspezifische Angaben bezüglich Anzahl und Art der das Gebäude bzw Bauwerk nutzenden Personen, hinsichtlich der relevanten Brandbelastung von Nutz- und Lagerflächen sowie der relevanten Brandgefahren und besonderen Zündquellen
- Darstellung der Schutzziele
Baulicher Brandschutz
- Zugänglichkeit der Gebäude bzw Bauwerke unter Einbeziehung von Zu- und Durchfahrten
- Anordnung von Brandabschnitten sowie anderer brandschutztechnischer Unterteilungen unter Berücksichtigung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr einschließlich Angaben zum Abschluss von Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen bzw Trennbauteilen
- Anordnung und Ausführung von Rauchabschnitten
- Brandverhalten der Baustoffe
- Feuerwiderstand der Bauteile (Standsicherheit, Raumabschluss, Isolierung usw)
- Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, soweit der Brandschutz berührt wird
- Flucht- bzw Rettungswege sowie deren Ausführung
Anlagentechnischer Brandschutz
- Brandmeldeanlage mit Beschreibung der überwachten Bereiche (Schutzumfang) und Angabe der alarmannehmenden Stelle
- Alarmierungseinrichtungen mit Beschreibung der Auslösung und Funktionsweise
- Löschanlagen mit Beschreibung der Art der Anlage und der geschützten Bereiche
- Maßnahmen für den Rauch- und Wärmeabzug mit Darstellung der Art der Anlage
- Einrichtungen zur Rauchfreihaltung mit Darstellung der Schutzbereiche
- Brandschutztechnische Einrichtungen wie Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte, Drucksteigerungsanlagen und Einspeisestellen für die Feuerwehr
- Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
- Angaben zum Funktionserhalt von sicherheitstechnisch relevanten Anlagen einschließlich der Netzersatzversorgung
- Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung, Sicherheits- und Notbeleuchtung
- Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlage
- Aufzugsanlagen, soweit der Brandschutz berührt ist (zB Brandfallsteuerung, Feuerwehraufzüge)
- Einrichtungen zur Sicherstellung des Feuerwehrfunks
Organisatorischer Brandschutz
- Bereitstellung von Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe (zB tragbare Feuerlöscher)
- Angaben über das Erfordernis von Brandschutzorganen (zB Brandschutzbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzgruppe), Brandschutzplänen, Brandschutzordnung, Eigenkontrolle
- Hinweise über Ausbildung der Mitarbeiter in der Handhabung von Kleinlöschgeräten und über die periodische Unterweisung der Mitarbeiter in die Brandschutzordnung
- Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege sowie der Sicherheitseinrichtungen
- Alarmorganisation und gegebenenfalls Räumungsplanung
- Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr
Abwehrender Brandschutz
- Löschwasserversorgung und gegebenenfalls Löschwasserrückhaltung
- Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Zusatzangaben bei Methoden des Brandschutzingenieurwesens
- Angaben für die Festlegung der Brandszenarien (zB Verwendung von Ergebnissen aus Brandexperimenten, Verwendung so genannter „Designfires“, Ableitung von Brandszenarien unmittelbar aus der konkreten Brandbelastung)
- Bezeichnung der anerkannten Verfahren bei Verwendung von Rechenmodellen und von physikalischen Modellen
- Nennung der herangezogenen Veröffentlichungen (zB Normen, Eurocodes, Leitfaden über Ingenieurmethoden im Brandschutz, international gebräuchliche Lehrbücher)
Zusammenfassung
Die Zusammenfassung hat eine schlüssige Begründung zu enthalten, dass die angegebenen Maßnahmen bei Abweichungen von einzelnen Punkten einer Richtlinie ein gleichwertiges Erreichen des Niveaus der Schutzziele wie bei Einhaltung dieser Punkte bewirken oder dass bei einem Gesamtbrandschutzkonzept die Schutzziele erreicht werden.
Verfasserinnen/Verfasser
Derzeit gibt es keine klaren Vorgaben, wer befugt und berechtigt ist, ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Als Grundlage kann jedoch § 1299 ABGB herangezogen werden:
„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“
In Anlehnung an Vorgaben über das Erstellen von Einreichunterlagen dürfen folgende Personengruppen Brandschutzkonzepte jedenfalls verfassen:
- Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägiger Befugnis
- Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Inspektionsstellen mit dem Akkreditierungsumfang Brandschutz
- Universitäre Einrichtungen
- Technische Büros einschlägiger Befugnis
- Baumeisterinnen/Baumeister
Im Übrigen sollte aber das Motto gelten: „Es ist besser jemand kann ein Brandschutzkonzept verfassen als sie/er darf es (nur). Diejenigen, die es können, sollen dann in ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass sie es auch dürfen.“
Verantwortlichkeit
In den meisten Landesbauordnungen sind Regelungen über die Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren bzw während der Bauausführung enthalten. So wird zB in der Wiener Bauordnung angeführt, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Gutachten und Berechnungen sowie deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen die Verfasserin/der Verfasser haftet. Die Behörde ist zwar berechtigt in jeder Hinsicht zu prüfen, deren Überprüfung schafft jedoch nicht die Vermutung, dass Unterlagen richtig und vollständig sind.
Im Hinblick darauf, dass bei der Inanspruchnahme von Abweichungen der Kreativität ein entsprechender Raum geboten wird, darf dies aber nicht als Freibrief für jede vom subjektiven Standpunkt der jeweiligen Betrachter/des jeweiligen Betrachters gewünschte Abweichung verstanden werden. Es wird vielmehr seitens der Bauwerberin/des Bauwerbers erforderlich sein, im Hinblick auf das Schutzziel der jeweiligen Anforderung einen entsprechend fundierten Nachweis anzubieten und stellt gleichzeitig die Behörde vor die Aufgabe, die Nachweisführung entsprechend zu prüfen und sachverständig zu beurteilen.
Beurteilung von Brandschutzkonzepten
Bei Standard-Brandschutzkonzepten muss es möglich sein, unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung des jeweiligen Brandschutzkonzeptes dieses auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und daraus abzuleiten, dass die zielorientierten bautechnischen Anforderungen des Brandschutzes erfüllt sind.
Bei Brandschutzkonzepten, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens erstellt sind, wird sich die Überprüfung des Brandschutzkonzeptes in der Regel auf die Schlüssigkeit beschränken. In begründeten Zweifelsfällen kann jedoch eine weitergehende Prüfung erforderlich sein, wobei es im Ermessen der prüfenden Stelle liegt, zu entscheiden, ob und inwieweit die einzelnen Rechengänge eines rechnerischen Nachweises geprüft werden müssen.
Literatur
- OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe 2019
- OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe 2015 bzw 2019
- OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, Ausgabe 2015 bzw 2019
- OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, Ausgabe 2015 bzw 2019
- OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandfall und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe 2015 bzw 2019