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Vorschrift
Aerosolpackungsverordnung
§ 8. Sicherheitsmängel
idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2018
(1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Konformitätskennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der Konformitätskennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.