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Aerosolpackungsverordnung
Anlage
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||||||||||||
1.1. | Drücke „Drücke“ sind die in bar ausgedrückten Innendrücke (Überdrücke). | ||||||||||||
1.2. | Prüfüberdruck „Prüfüberdruck“ ist der Druck, dem der leere Aerosolbehälter während der Dauer von 25 s ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten oder dass Metall- und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen, mit Ausnahme der unter Z 6.1.1.2 zugelassenen Verformungen. | ||||||||||||
1.3. | Berstdruck „Berstdruck“ ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreißt. | ||||||||||||
1.4. | Gesamtfassungsraum Als „Gesamtfassungsraum“ gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter. | ||||||||||||
1.5. | Nettofassungsraum Als „Nettofassungsraum“ gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter. | ||||||||||||
1.6. | Volumen der flüssigen Phase „Volumen der flüssigen Phase“ ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird. | ||||||||||||
1.7. | Prüfbedingungen „Prüfbedingungen“ sind die bei 20 °C (±5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke. | ||||||||||||
1.7a | Stoff Für „Stoff“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. | ||||||||||||
1.7b | Gemisch Für „Gemisch“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. | ||||||||||||
1.8. | Entzündbare Bestandteile Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündbar, sobald er einen der folgenden als entzündbar eingestuften Bestandteile enthält:
Selbstentzündbare (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische, die keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein dürfen, fallen nicht unter diese Definition. | ||||||||||||
1.9. | Entzündbare Aerosole Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als „nicht entzündbar“, „entzündbar“ oder „hochentzündbar“:
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1.9.1. | Entzündbare Sprühaerosole Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:
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1.9.2. | Entzündbare Schaumaerosole Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.
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1.10. | Chemische Verbrennungswärme Die chemische Verbrennungswärme ΔHc wird auf folgende Weise ermittelt:
Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berechnen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %). Bei einem zusammengesetzten Aerosolgemisch entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile: wobei gilt: ΔHc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g) des Produkts, wi % = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts, ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts. Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 auf dem Etikett angegebenen Anschrift ohne Weiteres erhältlich ist, in deutscher Sprache beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Größe in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäß dieser Verordnung eingeflossen ist. |
2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Anlage über die Anforderungen bezüglich der Gefahren aufgrund von Entzündbarkeit und Druck ist die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen verantwortliche Person verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von ihren Aerosolpackungen ausgehen. Gegebenenfalls soll diese Analyse auch Risiken berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden sind, wobei die Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen sind. Daraufhin muss sie ihre Analyse bei Entwurf, Produktion und Prüfung der Aerosolpackung berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung formulieren. |
2.1. | Bau und Ausrüstung |
2.1.1. | Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muss so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verwendungs- und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieser Anlage entspricht. |
2.1.2. | Das Ventil muss so beschaffen sein, dass es unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen einen praktisch dichten Verschluss der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist. |
2.1.3. | Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können. |
2.2. | Kennzeichnung Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich folgende Kennzeichnung tragen:
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2.3 | Volumen der flüssigen Phase Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen. |
3. | SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN |
3.1. | Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1000 ml nicht überschreiten. |
3.1.1. | Prüfüberdruck des Behälters
|
3.1.2. | Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung – je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung – die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen: |
Inhalt an Gasen | Druck bei 50 °C |
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben | 12 bar |
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben | 13,2 bar |
Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben. | 15 bar |
4. | SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN |
4.1. | Behälter mit dauerhaftem Schutzüberzug In Behältern dieser Art können verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden. |
4.1.1. | Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten. |
4.1.2. | Schutzüberzug Der Schutzüberzug muss aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen. Er muss so ausgeführt sein, dass keine Glassplitter abgeschleudert werden, wenn die auf 20 °C erwärmte, geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt. |
4.1.3. | Prüfüberdruck des Behälters
|
4.1.4. | Abfüllung
|
Gesamtfassungsraum | Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Gewichtsprozent | ||
| 20 % | 50 % | 80 % |
50 ml bis 80 ml | 3,5 bar | 2,8 bar | 2,5 bar |
mehr als 80 ml bis 160 ml | 3,2 bar | 2,5 bar | 2,2 bar |
mehr als 160 ml bis 220 ml | 2,8 bar | 2,1 bar | 1,8 bar |
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen. |
4.2. | Behälter aus ungeschütztem Glas Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas dürfen nur unter Verwendung von verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllt werden. |
4.2.1. | Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht überschreiten. |
4.2.2. | Prüfüberdruck des Behälters Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen. |
4.2.3. | Abfüllung
|
Gesamtfassungsraum | Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Gewichtsprozent | ||||
| 20 % | 50 % | 80 % | ||
| 50 ml bis 70 ml | 1,5 bar | 1,5 bar | 1,25 bar | |
| mehr als 70 ml bis 150 ml | 1,5 bar | 1,5 bar | 1 bar | |
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen |
5. | SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT KUNSTSTOFFBEHÄLTERN |
5.1. | Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt. |
5.2. | Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt. |
6. | PRÜFUNGEN | ||||||||||||
6.1. | Prüfanforderungen, die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet sein müssen. | ||||||||||||
6.1.1. | Wasserdruckprüfung an leeren Behältern | ||||||||||||
6.1.1.1. | Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Ziffern 3.1.1, 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können. | ||||||||||||
6.1.1.2. | Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen größeren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen. Geringfügige, symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig, sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfüllt sind. | ||||||||||||
6.1.2. | Berstprüfung der leeren Metallbehälter Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern, dass der Berstdruck des Behälters mindestens 20 % über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt. | ||||||||||||
6.1.3. | Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas Der Hersteller hat sich zu vergewissern, dass die Behälter die Prüfanforderungen nach Z 4.1.2 erfüllen. | ||||||||||||
6.1.4. | Abschließende Prüfung der befüllten Aerosolpackungen | ||||||||||||
6.1.4.1. | Aerosolpackungen sind einem der folgenden abschließenden Prüfverfahren zu unterziehen:
| ||||||||||||
6.1.4.2. | Bei Aerosolpackungen, deren Inhalt sich nach der Befüllung und vor der ersten Verwendung physikalisch oder chemisch umwandelt und so seine Druckeigenschaften verändert, sollten die abschließenden Prüfverfahren ohne Erhitzen gemäß Z 6.1.4.1 lit. c verwendet werden. | ||||||||||||
6.1.4.3. | Im Fall von Prüfverfahren gemäß Z 6.1.4.1 lit. b und c gilt Folgendes:
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6.2. | Beispiele für Kontrollprüfungen | ||||||||||||
6.2.1. | Prüfung der leeren Aerosolbehälter Fünf Behälter, die einem einheitlichen Los von 2500 leeren Aerosolbehältern – d.h. aus dem gleichen Werkstoff und nach dem gleichen Herstellungsverfahren in kontinuierlicher Serie hergestellt – oder einem einer Stundenproduktion entsprechenden Los willkürlich entnommen sind, werden während der Dauer von 25 s dem Prüfüberdruck ausgesetzt. Wenn ein einziger Behälter den Prüfbedingungen nicht genügt, werden demselben Los willkürlich zehn weitere Behälter entnommen und der gleichen Prüfung unterzogen. Genügt einer dieser Behälter nicht den Prüfbedingungen, so ist das gesamte Los unbrauchbar. | ||||||||||||
6.2.2. | Prüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen Die Dichtheitsversuche werden im Wasserbad an einer signifikanten Zahl von geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen durchgeführt. Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten, dass der Inhalt auf die einheitliche Temperatur von 50 ºC gebracht wird, und zwar für die Zeit, die erforderlich ist, um sich zu vergewissern, dass weder Undichtigkeiten noch Risse entstehen. Jedes Los von Aerosolpackungen, das diesen Prüfbedingungen nicht genügt, ist als unbrauchbar zu betrachten. | ||||||||||||
6.3. | Prüfungen der Entzündbarkeit von Aerosolen | ||||||||||||
6.3.1. | Flammstrahltest bei Sprühaerosolen | ||||||||||||
6.3.1.1. | Einleitung | ||||||||||||
6.3.1.1.1. | Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Bestimmung des Entzündungsabstands eines Aerosolsprays zwecks Bewertung des damit verbundenen Entzündungsrisikos. Ein Aerosol wird in Abständen von 15 cm auf eine Zündquelle gesprüht, um festzustellen, ob es zur Entzündung und einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt. Unter Entzündung und selbständigem Brennen ist eine für die Dauer von wenigstens 5 s stabile Flamme zu verstehen. Unter der Zündquelle ist ein Gasbrenner mit einer blauen Flamme von 4 bis 5 cm Höhe zu verstehen. | ||||||||||||
6.3.1.1.2. | Dieser Versuch ist bei Aerosolprodukten mit einer Sprühweite von 15 cm oder mehr anzuwenden. Aerosolprodukte mit einer Sprühweite unter 15 cm wie etwa solche, die Schaum, Gel oder Paste abgeben oder die mit einem Dosierventil ausgestattet sind, sind von diesem Versuch ausgeschlossen. Aerosolprodukte, die Schaum, Gel oder Paste abgeben, werden der Entzündbarkeitsprüfung für Schaumaerosole (Schaumtest) unterzogen. | ||||||||||||
6.3.1.2. | Geräte und Aufbau | ||||||||||||
6.3.1.2.1. | Folgende Geräte sind erforderlich: |
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ±1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ±0,1 g |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ±0,2 s |
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Gasbrenner mit Halterung und Klemme |
|
Thermometer | Messfeinheit ±1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ±5 % |
Manometer | Messfeinheit ±0,1 bar |
6.3.1.3. | Verfahren |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1. | Allgemeine Anforderungen |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.1. | Vor Durchführung der Versuche wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.2. | Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.3. | Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ±5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.4. | Jede Aerosolpackung wird folgendermaßen getestet:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.5. | Während des Versuchs ist die Sprühdose so zu halten wie in der Gebrauchsanweisung angegeben. Die Zündquelle wird entsprechend positioniert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.1.6. | Das folgende Verfahren erfordert in einem Abstandsbereich zwischen 15 und 90 cm einen Test des Sprühnebels in Abstandsintervallen von 15 cm zwischen der Gasflamme und der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung. Falls zum Produkt keine Informationen betreffend Entzündbarkeit vorliegen ist am besten mit einem Abstand von 60 cm zwischen Gasflamme und Sprühkopföffnung der Aerosolpackung zu beginnen. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand, wird der Abstand um 15 cm vergrößert. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand nicht, wird der Abstand um 15 cm verringert. So soll festgestellt werden, bei welchem Höchstabstand zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme es zu einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt, oder es soll festgestellt werden, dass es bei einem Abstand von 15 cm zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme nicht zur Entzündung kommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.2. | Versuchsablauf
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.2.1. | Alle Versuche sind unter einer Absaughaube in einem leicht belüftbaren Raum durchzuführen. Die Absaughaube und der Raum können nach jedem Test für mindestens drei Minuten belüftet werden. Es sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um einem Einatmen der Verbrennungsrückstände vorzubeugen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.2.2. | Die Packungen mit einer Nennfüllmenge zwischen 10 und 12 Massenprozent werden nur einmal getestet. In die Ergebnistabelle braucht nur ein Ergebnis je angegebene Packung eingetragen zu werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.3.2.3. | Fällt der Versuch mit der Aerosolpackung in der Position ihrer vorschriftsmäßigen Verwendung negativ aus, ist er mit der Packung in jener Position zu wiederholen, die am wahrscheinlichsten zu einem positiven Ergebnis führt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.4. | Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.1.4.1. | Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Die nachstehende Tabelle 6.3.1.1 stellt das zu verwendende Muster für die „Ergebnistabelle“ dar. |
Tabelle 6.3.1.1
Datum | Temperatur ( °C) | |||
Name des Erzeugnisses |
| |||
Nettovolumen |
| Packung 1 | Packung 2 | Packung 3 |
Anfängliche Füllmenge |
| % | % | % |
Abstand der Packung | Versuch | …1…2…3 | …1…2…3 | …1…2…3 |
15 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
|
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30 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
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45 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
|
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60 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
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75 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
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|
90 cm | Entzündung? Ja oder Nein |
|
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|
Anmerkungen – einschließlich Position der Packung |
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6.3.2. | Entzündbarkeitstest im geschlossenen Raum (Fasstest) |
6.3.2.1. | Einleitung Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Beurteilung der Entzündbarkeit aus Aerosolpackungen versprühter Produkte durch die Messung ihrer Entzündbarkeit in engen oder geschlossenen Räumen. Der Inhalt einer Aerosolpackung wird in einen zylinderförmigen Prüfbehälter gesprüht, der eine brennende Kerze enthält. Tritt eine feststellbare Entzündung ein, werden die Zeitdauer bis zur Entzündung und die versprühte Masse Aerosol gemessen. |
6.3.2.2. | Geräte und Aufbau |
6.3.2.2.1. | Folgende Geräte sind erforderlich: |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ±0,2 s |
Wasserbad mit konstanter Temperatur von 20 °C | Messfeinheit ±1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ±0,1 g |
Thermometer | Messfeinheit ±1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ±5 % |
Manometer | Messfeinheit ±0,1 bar |
Zylindrischer Prüfbehälter | wie unten beschrieben |
6.3.2.2.2. | Vorbereitung des Prüfaufbaus | ||||||||||||
6.3.2.2.2.1. | Ein zylindrischer Behälter mit einem Volumen von etwa 200 dm3, einem Durchmesser von etwa 600 mm, einer Länge von etwa 720 mm und einer Öffnung an einem Ende wird wie folgt vorbereitet:
| ||||||||||||
6.3.2.2.2.2. | In der Regel tritt das Produkt in einem Winkel von 90 Grad im Verhältnis zur Hochachse der Aerosolpackung daraus aus. Das beschriebene Schema und Verfahren beziehen sich auf derartige Aerosolprodukte. Im Falle von Aerosolpackungen mit besonderer Funktionsweise (zB Aerosolpackungen mit vertikaler Sprührichtung) ist es erforderlich, entsprechend den Grundsätzen der Guten Laborpraxis, wie etwa der ISO/IEC 17025:1999 (General Requirements for the Competence of Testing and Calibration Laboratories: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien), etwaige Veränderungen an der Anordnung und den Verfahren aufzuzeichnen. | ||||||||||||
6.3.2.3. | Verfahren | ||||||||||||
6.3.2.3.1. | Allgemeine Anforderungen | ||||||||||||
6.3.2.3.1.1. | Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen. | ||||||||||||
6.3.2.3.1.2. | Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln. | ||||||||||||
6.3.2.3.1.3. | Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ±5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %. | ||||||||||||
6.3.2.3.2. | Versuchsablauf
| ||||||||||||
6.3.2.4. | Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse | ||||||||||||
6.3.2.4.1. | Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
| ||||||||||||
6.3.2.4.2. | Der Zeitraum, der der Dauer bis zur Entzündung bei einem Fassungsvermögen von einem Kubikmeter entspricht (Zeitäquivalent teq [s/m³]), kann wie folgt berechnet werden: | ||||||||||||
6.3.2.4.3. | Die Deflagrationsdichte (Ddef [g/m³]), die während des Tests zur Entzündung erforderlich ist, lässt sich wie folgt berechnen: | ||||||||||||
6.3.3. | Entzündbarkeitstest für Aerosolschaum | ||||||||||||
6.3.3.1. | Einleitung | ||||||||||||
6.3.3.1.1. | Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Entzündbarkeit eines Aerosolsprays, das in Form von Schaum, Paste oder Gel abgegeben wird. Ein Aerosol, das Schaum, Gel oder Paste abgibt, wird auf ein Uhrglas gesprüht (etwa 5 g) und eine Zündquelle (Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug) wird an den unteren Rand des Uhrglases gebracht, um festzustellen, ob sich Schaum, Gel oder Paste entzünden und selbständig brennen. Unter Entzündung ist eine für die Dauer von wenigstens 2 s stabile und mindestens 4 cm hohe Flamme zu verstehen. | ||||||||||||
6.3.3.2. | Geräte und Aufbau | ||||||||||||
6.3.3.2.1. | Folgende Geräte sind erforderlich: |
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Feuerfestes Uhrglas (ca. 150 mm Durchmesser) |
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Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ±0,2 s |
Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug |
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kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ±0,1 g |
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ±1 °C |
Thermometer | Messfeinheit ±1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ±5 % |
Manometer | Messfeinheit ±0,1 bar |
6.3.3.2.2. | Das Uhrglas wird auf einer feuerfesten Fläche in einem zugluftfreien Raum angebracht, der nach jedem Versuch gelüftet werden kann. Der Strichmaßstab wird direkt hinter dem Uhrglas aufgestellt und mit Hilfe einer Halterung und Klemme vertikal befestigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.2.3. | Der Maßstab wird so positioniert, dass der Nullpunkt auf der Höhe liegt, wo das Uhrglas auf die Fläche auftrifft. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3. | Verfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3.1. | Allgemeine Anforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3.1.1. | Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3.1.2. | Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3.1.3. | Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ±5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %. | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.3.2. | Versuchsablauf
| ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.4. | Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||
6.3.3.4.1. | Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
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