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Vorschrift
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
idF BGBl. II Nr. 368/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
- in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
- direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
- Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
- Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
- Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
- Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
- kulturelle Einrichtungen,
- Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
- Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
- von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
- von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn
- es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
- Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahe kommt.
- Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum i.S.d. Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
- so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
- mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.
(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
- dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
- dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983.