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Vorschrift
Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen (GaspendelTaVO)
§ 3.
idF BGBl. Nr. 793/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1993
(1) Tankstellen müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von mindestens 80 % zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“). Für Zapfsäulen mit gleichen Kraftstoffen dürfen eine gemeinsame Gasrückführung und ein gemeinsamer Lagerbehälter verwendet werden.
(2) Die Erfüllung des Abs 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur Gasrückführung nachzuweisen.
(3) Das System zur Gasrückführung muß sachgemäß eingebaut sein (Anlage) und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.