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Vorschrift
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 36. Aufenthaltsräume
idF BGBl. Nr. 340/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muß den Arbeitnehmern zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und Nichtraucher.
(2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muß die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,30 m betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen aumzellen muß die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer muß nach Abzug der Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische, Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von
- mindestens 1,00 m² bei Raumhöhen bis zu 2,30 m,
- mindestens 0,75 m² in den übrigen Fällen zur Verfügung stehen.
(4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht gelagert werden.
(5) Im Aufenthaltsraum muß für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer eine den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche der Sitze muß glatt sein. Weiters muß für jeden Arbeitnehmer eine Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm Tiefe zur Verfügung stehen.
(6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum muß zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jedem auf der Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.
(7) Im Aufenthaltsraum muß eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen.
(8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muß im Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.
(9) Werden den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte gemäß § 38 zur Verfügung gestellt, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.