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Vorschrift
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 89. Arbeitsplätze und Zugänge
idF BGBl. II Nr. 77/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2014
(1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.
(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.
(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.
(4) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(5) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(6) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.
(BGBl. II Nr. 77/2014)