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Vorschrift
Baugesetz (BauG)
§ 8. Immissionsschutz
idF LGBl. Nr. 58/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.12.2023
(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
- die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
- zwei Stellplätze je Wohnung,
- Kinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl. (LGBl. Nr. 72/2022)
(LGBl. Nr. 54/2015)
(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(LGBl. Nr. 54/2015)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 58/2023 aufgehoben.)