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Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 4. Inhalt der Flächenwidmungspläne
(1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne (§ 5 Abs. 1)zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen.
(2) In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:
A. | Grünland:
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B. | Verkehrsbänder: |
C. | Bauland:
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D. | Sondergebiete:
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(3) Die Flächenwidmungspläne können für verschiedene übereinander liegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Widmungen ausweisen.
(4) Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (§ 1 Abs. 2) dient.
(LGBl. Nr. 25/2014)