Dokument-ID: 026428

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 137. Übermittlung von Daten

idF LGBl. Nr. 69/2018 | Datum des Inkrafttretens 22.12.2018

Zum Zweck der disziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der an der Bauausführung und Überwachung der Bauausführung Beteiligten darf die Behörde personenbezogene Daten betreffend den Namen und die Anschrift dieser Personen sowie die Art des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.

(LGBl. Nr. 69/2018)