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Vorschrift
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 49. Bauwerks- und Wohnungsnumerierung
idF LGBl. Nr. 37/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2023
(1) Jeder Eigentümer eines Bauwerkes ist verpflichtet, die ihm bekannt gegebene Orientierungsnummer samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche in der vorgeschriebenen Ausführung anzuschaffen, an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Liegt das Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so gelten diese Verpflichtungen für jede Verkehrsfläche. Durch Verordnung des Gemeinderates können nähere Vorschriften über die Ausführung der Tafeln für Orientierungsnummern erlassen werden.
(2) Beschließt die Gemeinde, die Gebäude in einer neuen Art einheitlich zu nummerieren oder die Verkehrsfläche umzubenennen, sind die Eigentümer (alle Miteigentümer) bestehender Gebäude verpflichtet, das Entfernen der vorhandenen Tafeln und das Anbringen der neuen Tafeln durch die Gemeinde zu dulden.
(3) Enthält ein Bauwerk mehrere Wohn- oder Betriebseinheiten oder sonstige Nutzungseinheiten, so sind diese für jedes Bauwerk und innerhalb eines Bauwerkes für jedes Stiegenhaus in gut lesbarer Weise fortlaufend, beginnend mit dem untersten Geschoß, zu nummerieren. Werden Wohn- oder Betriebseinheiten (oder sonstige Nutzungseinheiten) geteilt, kann der Nummer der neu geschaffenen Nutzungseinheiten ein alphanumerischer Zusatz nachgestellt werden. Bei Bauwerken, die mehrere Stiegenhäuser umfassen, sind auch diese zu nummerieren. Ebenso sind die Bezeichnungen der Stockwerke unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 8 und Abs. 9 anzubringen.
(LGBl. Nr. 37/2023)