Dokument-ID: 026382

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 103. Nutzwasser

idF LGBl. I Nr. 24/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(LGBl. I Nr. 24/2008)