Dokument-ID: 680260

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 118b. Kontrolle der Energieausweise

idF LGBl. Nr. 37/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2023

Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) eingebrachten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.

(LGBl. Nr. 37/2023)