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Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:
Aufsuchen und Gewinnen von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen,
Aufbereiten solcher Kohlenwasserstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen,
unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe,
Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird, sowie
Aufsuchen und Gewinnen von anderen mineralischen Rohstoffen durch von obertage ausgehende Bohrungen im Bohrlochbergbau.
(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:
Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie
Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und Lagern in diesen.
(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.