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Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 57. Leitungsführung – Schutzstreifen
(1) Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen an den Rohrleitungen verhindert und von den Leitungen ausgehende Gefährdungen bei vorhersehbaren Störungen gering gehalten werden. Der Verlauf der Rohrleitungen ist in geeigneter Form kenntlich zu machen.
(2) Außerhalb des eingezäunten Bereiches von Stationen ist für Rohrleitungen ein Schutzstreifen vorzusehen. Im Schutzstreifen dürfen Bauten und andere Anlagen, ausgenommen eigene Bergbauanlagen, nicht errichtet werden. Nutzungen des Schutzstreifens dürfen die Rohrleitungen nicht gefährden.
(3) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche des Schutzstreifen verfügt, hat er durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer sicherzustellen, dass im Schutzstreifen Bauten und andere Anlagen nicht errichtet werden und Nutzungen des Schutzstreifens die Rohrleitungen nicht gefährden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass die Rohrleitung jederzeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten zugänglich ist. Schäden an der Trasse wie Ausspülungen, Überlagerungen und tief wurzelnde Überwachsungen sind unverzüglich zu beheben.
(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind wiederkehrend zu inspizieren. Für den zeitlichen Abstand zwischen zwei Inspektionen sind das Gefahrenpotenzial der Leitung, geografische Gegebenheiten sowie Aktivitäten im Bereich der Leitungstrasse maßgebend.