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Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 53. Verfüllen von Bohrlöchern
(1) Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.
(2) Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:
Grund der Verfüllung;
Absetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
Druckverhältnisse in den einzelnen Ringräumen;
Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
Druckverhältnisse in geöffneten durchlässigen Horizonten;
Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche;
Angaben über das Ziehen von Verrohrungen;
vorgesehene Verfüllstoffe und Verfüllstrecken sowie Lage mechanischer Abdichtungen und
9. Art und Dauer der Maßnahmen, durch die nach Durchführung der Verfüllarbeiten nachgewiesen werden kann, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche nicht zu erwarten sind.
(3) Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.