Dokument-ID: 087966

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Haustechnische Anlagen

idF LGBl.Nr. 63/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.