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Vorschrift
Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011 (Bgld. GSV 2011)
§ 2. Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
idF LGBl. Nr. 34/2011 | Datum des Inkrafttretens 27.04.2011
(1) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)“, Ausgabe November 2009.
(2) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 „Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar < 5 bar“, Ausgabe Juni 2001.
(3) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 153/1 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 1; Richtlinie für die Prüfung, und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke ≤ 16 bar“, Ausgabe Mai 2004, und für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke größer als 16 bar die ÖVGW-Richtlinie G 153/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 2; Richtlinie für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke > 16 bar“, Ausgabe April 2002.
(4) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 – Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.