Dokument-ID: 020869

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Geringfügige Bauvorhaben

idF LGBl. Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2019

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

1.

das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,

2.

Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,

3.

freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,

4.

Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,

5.

nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,

6.

emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,

7.

freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,

8.

Balkon- und Loggienverglasungen,

9.

Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,

10.

Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,

11.

Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,

12.

Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,

13.

Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie

14.

Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

(LGBl. Nr. 29/2019)