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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 20. Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Nach einem Brand hat der Verfügungsberechtigte über das vom Brand betroffene Bauwerk unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Der Verfügungsberechtigte über ein vom Brand betroffenes Gebäude hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zu sorgen:
- für die vorläufige Unterbringung der Bewohner, wenn deren Verbleib in den von ihnen benutzten Räumlichkeiten nicht möglich ist,
- für die vorläufige Verwahrung von geborgenen Gegenständen vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung und
- für die vorläufige Unterbringung und Versorgung von geretteten Tieren an einem sicheren Ort.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Feuerwehrkommandant zustimmt.
(4) Werden die Maßnahmen nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Vorsorgen zu treffen.
(5) Der Bürgermeister ist ermächtigt, in begründeten Fällen nach Anhörung des Feuerwehr-Einsatzleiters eine Brandwache anzuordnen.