Dokument-ID: 1049684

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren wirken an der Erfüllung behördlicher Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 wie folgt mit:

  1. im Rahmen der Feuerpolizei durch Maßnahmen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz;
  2. im Rahmen der Gefahrenpolizei durch technische Hilfeleistung;
  3. im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, durch Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden durch Unfälle oder Elementarereignisse.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind bei der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben Hilfsorgane der jeweils zuständigen Behörde (§ 5) und dieser gegenüber weisungsgebunden.

(3) Jede Freiwillige Feuerwehr hat die personelle Einsatzbereitschaft herzustellen und zu erhalten und bei der Herstellung und Erhaltung ihrer materiellen Einsatzbereitschaft, einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften mitzuwirken. Entsprechend ihren Aufgaben im Dienste der örtlichen Gemeinschaft und der Allgemeinheit sind die Feuerwehren verpflichtet, ihr Ansehen, ihre Tradition und die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen hochzuhalten und zu pflegen. Die Feuerwehren sind ermächtigt, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen in geeigneter Form zu informieren.

(4) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben kann jede Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art erteilen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken.

(5) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus, kann jede Freiwillige Feuerwehr technische oder persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen dürfen durch die Freiwillige Feuerwehr nur insoweit erbracht werden, als diese nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hilfeleistungen außerhalb des Pflichtbereichs (§ 28) dürfen nur dann erbracht werden, wenn der nach dem Ort der Hilfeleistung zuständige Feuerwehrkommandant zustimmt.

(6) Die Freiwilligen Feuerwehren sind berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland

  1. an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen oder
  2. über Anforderung Hilfe zu leisten.

(7) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 5 und 6 Z 2 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 3, 4 und 6 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.