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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren
1. Abschnitt
Pflichtbereich
§ 28. Pflichtbereich
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Der Pflichtbereich einer Freiwilligen Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort (ihre Standorte) hat. Haben mehrere Feuerwehren ihren Standort in derselben Gemeinde, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(3) Besteht in einer Gemeinde keine Freiwillige Feuerwehr oder wird diese aufgelöst, kann der Pflichtbereich der Feuerwehr(en) einer oder mehrere Nachbargemeinde(n) durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden so geändert werden, dass das gesamte Gemeindegebiet dem (den) benachbarten Pflichtbereich(en) zugewiesen wird (werden). Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(4) Vor Beschlussfassung durch die Gemeinden sind zu hören:
- die betroffenen Feuerwehren,
- die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
- die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
- der Landesfeuerwehrrat und
- der Landesfeuerwehrdirektor.