Dokument-ID: 1049722

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Feuerwehrdienst

§ 41. Mitgliedschaft

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.

(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.

(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die

  1. nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
  2. für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
  3. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  4. in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
  5. keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
    1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
    2. auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§ 169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018,

aufweisen.

(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.

(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.

(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt,
  2. Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (§ 27),
  3. ehrenvolle Entlassung,
  4. Ausschluss oder
  5. Tod.

(8) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.

(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen

  1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5;
  2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.

(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 5 ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5 gleichzuhalten.