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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 49. Organe
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Organe des Landesfeuerwehrverbands sind:
- der Landesfeuerwehrtag,
- der Landesfeuerwehrrat,
- der Landesfeuerwehrkommandant,
- die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
- die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
- die Rechnungsprüfer.
(2) Die Organe des Landesfeuerwehrverbands gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Landesfeuerwehrverbands sind unzulässig. Die Befolgung von Weisungen darf nur verweigert werden, wenn
- sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind,
- ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder
- sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen.
(3) Die Organe des Landesfeuerwehrverbands haben - unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbands wahrzunehmen.
(4) Der Landesfeuerwehrrat legt als Dienstbehörde die Bezüge für den Landesfeuerwehrkommandanten und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter entsprechend ihrer Aufgabenstellung und Verantwortung fest. Die sonstigen Funktionäre des Landesfeuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Landesfeuerwehrverbands gilt § 65 Abs. 3.