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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 60. Enden der Funktionen
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters sowie eines Landes- oder Bezirksreferenten endet
- mit Eintritt eines der Gründe gemäß § 38 Abs. 1, wobei § 35 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden ist;
- durch Zurücklegung der Funktion;
- durch Abberufung.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Landesfeuerwehrkommando zu übermitteln. Die Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist dem Landesfeuerwehrdirektor zu übermitteln.
(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein Landes- oder Bezirksreferent ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 und § 56 Abs. 1.