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CLP-Verordnung
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355)
Geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1–439)
Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011 S. 1–53)
Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3–10)
Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1–59)
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1–71)
Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 216 vom 10.8.2013, S. 1-58).
Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5-22)
Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36–49)
Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1–3)
Verordnung (EU) 2015/1221 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10–23)
Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 156 vom 20.5.2016, S. 1-103)
Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1–12)
Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1–19)
Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 115 vom 4.5.2018, S. 1–755)
Verordnung (EU) 2018/1480 der Komission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1–12)
Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1–12)
Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 86 vom 28.3.2019, S. 1–36)
Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241–344)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 1–14)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2–15)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1676 der Kommission vom 31. August 2020 zur Änderung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Bezug auf nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 1–2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3–23)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 5–8)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission vom 8. März 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 176 vom 19.5.2021, S. 1–2)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission vom 11. März 2021 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 27–43)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 der Kommission vom 12. August 2021 zur Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16–17)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1–17)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 7–39)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Anfügung von Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3–5)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1435 der Kommission vom 2. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Änderung von Anhang VI Teil 3 in Bezug auf die Einträge für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze, Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat, Dinatriumtetraborat wasserfrei, Orthoborsäure Natriumsalz, Dinatriumtetraborat-Decahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat (ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 6–9)
Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/197/oj)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
• [Fußnote: ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47.] ,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags
• [Fußnote: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).] ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Diese Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.
(2) Der Binnenmarkt für Stoffe, Gemische und die betreffenden Erzeugnisse kann nur dann wirksam funktionieren, wenn die für diese geltenden Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften über die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden, um das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.
(4) Der Handel mit Stoffen und Gemischen wird nicht nur auf dem Binnenmarkt, sondern weltweit betrieben. Eine weltweite Harmonisierung von Vorschriften für Einstufung und Kennzeichnung sowie einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für die Lieferung und Verwendung einerseits und für die Beförderung andererseits dürften daher den Unternehmen zugute kommen.
(5) Zur Vereinfachung des Welthandels und gleichzeitig zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wurden über einen Zeitraum von 12 Jahren im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) mit großer Sorgfalt harmonisierte Kriterien für Einstufung und Kennzeichnung entwickelt, die zum Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals)(nachstehend als „GHS“ bezeichnet) geführt haben.
(6) Diese Verordnung geht auf verschiedene Erklärungen zurück, in denen die Gemeinschaft ihre Absicht bekräftigt hat, zur weltweiten Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung beitragen zu wollen, und zwar nicht nur auf Ebene der VN, sondern auch durch die Aufnahme der international vereinbarten GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht.
(7) Je mehr Länder in der ganzen Welt die GHS-Kriterien in ihr Rechtssystem übernehmen, desto größer ist der Nutzen für die Unternehmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Prozess eine Vorreiterrolle spielen, um andere Länder zu ermutigen, sich ihr anzuschließen, und so für die Industrie in der Gemeinschaft einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen.
(8) Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Bestimmungen und die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zu harmonisieren und dabei die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS zu berücksichtigen, jedoch auch auf der 40-jährigen Erfahrung aufzubauen, die mit der Durchführung des bestehenden Chemikalienrechts der Gemeinschaft erworben wurde, sowie das Schutzniveau aufrechtzuerhalten, das durch das System zur Harmonisierung von Einstufung und Kennzeichnung, durch die gemeinschaftlichen Gefahrenklassen, die noch nicht Bestandteil des GHS sind, sowie durch die derzeitigen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften erreicht wurde.
(9) Diese Verordnung steht der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht entgegen.
(10) Der Zweck dieser Verordnung ist es, zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen korrekt ermittelt und ihre Gefahren entsprechend angegeben werden können. Zu solchen Eigenschaften sollten sowohl die physikalischen Gefahren als auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Gefahren für die Ozonschicht, gehören.
(11) Diese Verordnung sollte grundsätzlich für alle Stoffe und Gemische gelten, die in der Gemeinschaft ausgeliefert werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften spezifischere Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung vorsehen, wie beispielsweise die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
• [Fußnote: ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.] , die Richtlinie 82/471/ EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
• [Fußnote: ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.] , die Richtlinie 88/388/ EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
• [Fußnote: ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.] , die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
• [Fußnote: ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.] , die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
• [Fußnote: ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.] , die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
• [Fußnote: ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.] , die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro- Diagnostika
• [Fußnote: ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.] , die Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde
• [Fußnote: ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.] , die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
• [Fußnote: ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.] , die Richtlinie 2001/ 83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
• [Fußnote: ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.] , die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
• [Fußnote: ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.] und die Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
• [Fußnote: ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.] , oder der Fälle, in denen Stoffe und Gemische im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr befördert werden.
(12) Die Terminologie und die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung sollten mit denen übereinstimmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
• [Fußnote: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.] enthalten sind, mit jenen in den Vorschriften für die Beförderung und mit den auf Ebene der VN im GHS festgelegten Definitionen, damit eine größtmögliche Einheitlichkeit in der Anwendung des Chemikalienrechts in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Welthandel gewährleistet wird. Aus demselben Grund sollten die im GHS festgelegten Gefahrenklassen in dieser Verordnung aufgeführt werden.
(13) Insbesondere ist es angezeigt, diejenigen Gefahrenklassen des GHS aufzunehmen, die besonders der Tatsache Rechnung tragen, dass die physikalischen Gefahren, die von Stoffen oder Gemischen ausgehen können, in gewissem Umfang von der Art ihrer Freisetzung abhängen.
(14) Der in dieser Verordnung definierte Begriff „Gemisch“ sollte die gleiche Bedeutung wie der früher in den Gemeinschaftsvorschriften verwendete Begriff „Zubereitung“ haben.
(15) Diese Verordnung sollte die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
• [Fußnote: ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.] sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
• [Fußnote: ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1] ersetzen. Sie sollte das derzeitige Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das diese Richtlinien bieten, insgesamt erhalten. Daher sollten einige Gefahrenklassen, die in diesen Richtlinien erfasst werden, im GHS aber noch nicht enthalten sind, in dieser Verordnung beibehalten werden.
(16) Die Zuständigkeit für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über ihre Einstufung sollte hauptsächlich bei den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern der Stoffe und Gemische liegen, unabhängig davon, ob die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für sie gelten oder nicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Einstufung sollte es den nachgeschalteten Anwendern gestattet sein, die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches zu verwenden, die von einem Akteur in der Lieferkette gemäß der vorliegenden Verordnung vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern. Die Zuständigkeit für die Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen, sollte hauptsächlich bei den Herstellern, Produzenten von Erzeugnissen und Importeuren liegen. Allerdings sollte es eine Möglichkeit für harmonisierte Einstufungen von Stoffen in Gefahrenklassen der höchsten Besorgnisstufe und im Einzelfall von anderen Stoffen geben, die von allen Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern von derartigen Stoffen und von Gemischen, die Stoffe dieser Art enthalten, angewendet werden.
(17) In Fällen, in denen eine Harmonisierung der Einstufung eines Stoffes in Bezug auf eine spezielle Gefahrenklasse oder Differenzierung innerhalb einer Gefahrenklasse durch die Aufnahme oder die Überarbeitung eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 dieser Verordnung beschlossen wurde, sollten die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender diese harmonisierte Einstufung verwenden und nur in Bezug auf die verbleibenden, nichtharmonisierten Gefahrenklassen oder Differenzierungen eine eigenverantwortliche Einstufung vornehmen.
(18) Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher über die Gefahren informiert werden, sollten die Lieferanten von Stoffen und Gemischen sicherstellen, dass diese gemäß dieser Verordnung vor dem Inverkehrbringen entsprechend ihrer Einstufung gekennzeichnet und verpackt werden. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte es den nachgeschalteten Anwendern gestattet sein, die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches zu verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß dieser Verordnung vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern, und Händlern sollte es gestattet sein, die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches zu verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß dieser Verordnung vorgenommen wurde.
(19) Damit sichergestellt ist, dass Informationen über gefährliche Stoffe vorliegen, wenn sie in Gemischen enthalten sind, die mindestens einen Stoff enthalten, der als gefährlich eingestuft wurde, sollten gegebenenfalls ergänzende Kennzeichnungsangaben gemacht werden.
(20) Ein Hersteller, ein Importeur oder ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder Gemisches sollte zwar nicht dazu verpflichtet werden, für die Zwecke der Einstufung neue toxikologische oder ökotoxikologische Daten zu gewinnen, er sollte allerdings alle relevanten Informationen, die ihm über die Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung stehen, ermitteln und sie hinsichtlich ihrer Qualität bewerten. Der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender sollte auch historische Humandaten etwa aus epidemiologischen Studien an exponierten Bevölkerungsgruppen, Daten über unbeabsichtigte und berufsbedingte Exposition und ihre Wirkungen und Daten aus klinischen Studien berücksichtigen. Diese Informationen sollten mit den Kriterien für die verschiedenen Gefahrenklassen und Differenzierungen verglichen werden, damit der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender entscheiden kann, ob der Stoff oder das Gemisch als gefährlich eingestuft werden sollte oder nicht.
(21) Da die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf der Grundlage verfügbarer Informationen erfolgen kann, sollten die für die Zwecke dieser Verordnung verwendeten verfügbaren Informationen vorzugsweise nach den Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, den beförderungsrechtlichen Vorschriften oder den internationalen Grundsätzen oder Verfahren für die Validierung von Informationen gewonnen worden sein, damit die Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die Übereinstimmung mit anderen Vorschriften auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene sichergestellt sind. Die gleichen Prüfmethoden, Vorschriften, Grundsätze und Verfahren sollten angewendet werden, wenn der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender sich dafür entscheidet, neue Informationen zu gewinnen.
(22) Zur einfacheren Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Gemischen sollten sich Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dabei auf die Daten für das Gemisch selbst, soweit verfügbar, stützen; ausgenommen hiervon sind Gemische mit karzinogenen, erbgutschädigenden oder reproduktionstoxischen Stoffen oder Fälle, in denen die Bioabbau- oder Bioakkumulierungseigenschaften in der Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ bewertet werden. Da die Gefahreneigenschaften des Gemisches auf Basis des Gemisches selbst nicht hinreichend bewertet werden kann, sollten in diesen Fällen in der Regel die Daten für die einzelnen in dem Gemisch enthaltenen Stoffe als Grundlage für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften des Gemisches genutzt werden.
(23) Sind ausreichende Informationen über ähnliche geprüfte Gemische, einschließlich relevanter Bestandteile der Gemische, verfügbar, so können die gefährlichen Eigenschaften eines ungeprüften Gemisches durch Anwendung bestimmter Regeln, der so genannten Übertragungsgrundsätze, bestimmt werden. Diese Regeln ermöglichen eine Beschreibung der mit dem Gemisch verbundenen Gefahren, ohne das Gemisch selbst zu prüfen, indem verfügbare Informationen über ähnliche geprüfte Gemische herangezogen werden. Stehen für das Gemisch selbst keine oder nur unzureichende Prüfdaten zur Verfügung, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sich daher nach den Übertragungsgrundsätzen richten, damit eine angemessene Vergleichbarkeit der Einstufungsergebnisse für derartige Gemische sichergestellt ist.
(24) In spezifischen Industriesektoren können Netze eingerichtet werden, um den Austausch von Daten zu vereinfachen und Fachwissen in Bezug auf die Bewertung von Informationen, Prüfdaten, Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft und Übertragungsgrundsätze gemeinsam zu nutzen. Diese Netze können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender in diesen Sektoren und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung unterstützen. Die Netze können auch zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen genutzt werden, um die Erfüllung der Meldepflichten zu vereinfachen. Lieferanten, die eine entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen, sollten weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung verantwortlich sein.
(25) Der Tierschutz fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
• [Fußnote: ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.] und genießt hohe Priorität. Demnach sollte ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender, der sich für die Gewinnung von Informationen für die Zwecke dieser Verordnung entscheidet, zunächst andere Möglichkeiten als Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG in Erwägung ziehen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es untersagt sein, Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchzuführen.
(26) Die Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/ 2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
• [Fußnote: ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.] werden regelmäßig überprüft und verbessert, um die Zahl der Versuche mit Wirbeltieren und der Versuchstiere zu reduzieren. Das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission spielt eine entscheidende Rolle bei der wissenschaftlichen Bewertung und Validierung alternativer Prüfmethoden.
(27) Die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung sollten der Förderung alternativer Methoden zur Beurteilung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und der Verpflichtung, Informationen über intrinsische Eigenschaften durch andere Mittel als Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG zu gewinnen – wie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt –, weitestgehend Rechnung tragen. Künftige Kriterien sollten diesem Ziel und den entsprechenden Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung nicht im Wege stehen und sollten unter keinen Umständen zur Verwendung von Tierversuchen führen, wenn geeignete alternative Prüfmethoden zum Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung stehen.
(28) Es sollten zu Einstufungszwecken keine Daten durch Versuche am Menschen gewonnen werden. Verfügbare zuverlässige epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen von Stoffen und Gemischen beim Menschen (z.B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken) sollten herangezogen werden und können den Vorrang vor Daten erhalten, die aus tierexperimentellen Studien stammen, wenn sie Gefahren nachweisen, für die diese Studien keine Anhaltspunkte bieten. Die Ergebnisse aus tierexperimentellen Studien und aus Humandaten sollten gegeneinander abgewogen werden, und bei der Bewertung von Tier- und Humandaten sollte mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten der bestmögliche Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt werden.
(29) Neue Informationen in Bezug auf physikalische Gefahren sollten immer erforderlich sein, es sei denn, die Daten sind bereits verfügbar, oder in dieser Verordnung ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
(30) Prüfungen, die ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen, sollten an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchgeführt werden, in der/ dem bzw. denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. Es sollte jedoch möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung die Ergebnisse von Prüfungen heranzuziehen, die zur Einhaltung anderer gesetzlicher Anforderungen, auch von Drittstaaten, vorgenommen wurden, auch wenn die Prüfungen nicht an dem Stoff oder Gemisch in der Form oder in den Formen des Stoffes oder Gemisches durchgeführt werden, die in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.
(31) Wenn Prüfungen durchgeführt werden, sollten sie den einschlägigen Anforderungen an den Schutz von Labortieren gemäß der Richtlinie 86/609/EWG genügen und im Falle ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen
• [Fußnote: ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.] entsprechen.
(32) Die Kriterien für die Einstufung in verschiedene Gefahrenklassen und ihre jeweiligen Differenzierungen sollten in einem Anhang aufgestellt werden, der auch zusätzliche Vorschriften dazu enthalten sollte, in welchen Fällen diese Kriterien erfüllt sind.
(33) Weil die Anwendung der Kriterien der verschiedenen Gefahrenklassen auf die Informationen nicht immer eindeutig und einfach ist, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten nutzen, um zweckmäßige Ergebnisse zu erzielen.
(34) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender sollte einem Stoff spezifische Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe zuordnen, die den Kriterien in dieser Verordnung entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender kann die Grenzwerte begründen und setzt die Europäische Chemikalienagentur (nachstehend als „Agentur“ bezeichnet) hiervon in Kenntnis. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sollten jedoch nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe festgelegt werden, die in den Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Agentur sollte Leitlinien für die Festlegung der spezifischen Konzentrationsgrenzwerte vorgeben. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollten gegebenenfalls auch spezifische Konzentrationsgrenzwerte in Fällen harmonisierter Einstufungen aufgenommen werden. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sollten zum Zweck der Einstufung Vorrang vor anderen Konzentrationsgrenzwerten haben.
(35) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sollten einem Stoff anhand der Kriterien gemäß dieser Verordnung Multiplikationsfaktoren („M-Faktoren“) für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe zuordnen. Die Agentur sollte Leitlinien für die Festlegung der Multiplikationsfaktoren vergeben.
(36) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Praktikabilität sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sowohl für identifizierte Verunreinigungen, Beimengungen und einzelne Stoffbestandteile als auch für in Gemischen enthaltene Stoffe festgelegt werden, und dabei sollte darauf hingewiesen werden, wenn Informationen dazu bei der Festlegung der Einstufung von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden sollten.
(37) Damit eine angemessene Einstufung von Gemischen gewährleistet ist, sollten verfügbare Informationen über Synergismus- oder Antagonismuseffekte bei der Einstufung von Gemischen berücksichtigt werden.
(38) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sollten ihre Einstufungen von Stoffen oder Gemischen, die sie in Verkehr bringen, neu bewerten, wenn ihnen bekannt wird, dass neue geeignete und zuverlässige wissenschaftliche oder technische Informationen vorliegen, die sich auf die Einstufungen auswirken können, oder wenn sie die Zusammensetzung ihrer Gemische ändern, damit die Einstufung auf aktuellen Informationen basiert, es sei denn, es gibt genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstufung nicht ändern würde. Die Lieferanten sollten die Kennzeichnungsetiketten entsprechend aktualisieren.
(39) Als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sollten ihrer Einstufung gemäß gekennzeichnet und verpackt werden, damit ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die Abnehmer wesentliche Informationen erhalten, indem sie auf die Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches aufmerksam gemacht werden.
(40) Die beiden in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente, die zur Information über die Gefahren von Stoffen und Gemischen verwendet werden, sind Kennzeichnungsetiketten und die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Von diesen beiden Instrumenten ist das Kennzeichnungsetikett das einzige Mittel zur Information der Verbraucher, jedoch kann es auch dazu dienen, Arbeitnehmer auf die umfassenderen Informationen über Stoffe oder Gemische aufmerksam zu machen, die in den Sicherheitsdatenblättern bereitgestellt werden. Da die Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten sind, die das Sicherheitsdatenblatt als wichtigstes Informationsmittel in der Stofflieferkette vorsieht, sollte von einer Aufnahme derselben Bestimmungen in die vorliegende Verordnung abgesehen werden.
(41) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in geeigneter Weise und umfassend über die Gefahren und die sichere Verwendung von Chemikalien und Gemischen unterrichtet werden, sollte die Verwendung und Verbreitung von Internetseiten und kostenlosen Telefonnummern gefördert werden, insbesondere im Zusammenhang mit den Informationen auf spezifischen Arten von Verpackungen.
(42) Ein weltweit in der Form der Kennzeichnung harmonisiertes Gefahrenkommunikationsinstrument käme Arbeitnehmern und Verbrauchern überall auf der Welt zugute. Daher sollten die in das Kennzeichnungsetikett aufzunehmenden Elemente in Übereinstimmung mit den Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und Sicherheitshinweisen festgelegt werden, die im GHS die Kerninformation bilden. Die Angabe weiterer Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und nicht die Hauptelemente in Frage stellen.
(43) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische ordnungsgemäß identifiziert werden. Allerdings sollte die Agentur es den Unternehmen auf Antrag im Bedarfsfall gestatten, die chemische Identität bestimmter Stoffe so zu beschreiben, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Lehnt die Agentur einen entsprechenden Antrag ab, so sollte nach dieser Verordnung ein Rechtsmittel möglich sein. Das Rechtsmittel sollte aufschiebende Wirkung haben, so dass die vertrauliche Information, auf die sich der Antrag bezieht, nicht auf dem Kennzeichnungsetikett erscheint, solange das Rechtsmittelverfahren anhängig ist.
(44) Die Internationale Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) ist seit langem als Autorität im Bereich der chemischen Nomenklatur und Terminologie anerkannt. Stoffe durch ihre IUPAC-Bezeichnung zu identifizieren, ist eine weltweit übliche Praxis und bietet eine genormte Grundlage für die Kennzeichnung von Stoffen in einem internationalen und vielsprachigen Kontext. Daher ist es angezeigt, für die Zwecke dieser Verordnung diese Bezeichnungen zu verwenden.
(45) Der Chemical Abstracts Service (CAS) unterhält ein System, nach dem Stoffe in das CAS-Register aufgenommen werden und eine eindeutige CAS-Nummer erhalten. Die CAS-Nummern werden weltweit in Nachschlagewerken, Datenbanken und in Gesetzgebungs- und Regulierungstexten verwendet, um Stoffe ohne die Mehrdeutigkeiten der chemischen Nomenklatur zu bezeichnen. Daher ist es angezeigt, für die Zwecke dieser Verordnung die CAS-Nummern zu verwenden.
(46) Um die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett auf die wesentlichsten Informationen zu beschränken, sollten Prioritätsgrundsätze für die zweckmäßigsten Kennzeichnungselemente in jenen Fällen festgelegt werden, in denen Stoffe oder Gemische mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(47) Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
• [Fußnote: ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.] sowie die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
• [Fußnote: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.] sollten weiterhin uneingeschränkt auf die in ihren Geltungsbereich fallenden Produkte Anwendung finden.
(48) Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften von Stoffen oder Gemischen hinweisen oder nicht mit deren Einstufung in Einklang stehen, sollten nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemische erscheinen.
(49) Im Allgemeinen sollten Stoffe und Gemische, insbesondere jene, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen Kennzeichnungsangaben versehen sein. Der Austausch zweckdienlicher Angaben zwischen Fachleuten – auch für unverpackte Stoffe und Gemische – wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährleistet. In Ausnahmefällen können Stoffe und Gemische jedoch auch unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Relevante Kennzeichnungsangaben sollten der breiten Öffentlichkeit gegebenenfalls auf andere Weise – z.B. auf Rechnungen – zur Kenntnis gebracht werden.
(50) Es sind Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichnungsetiketts und die Anordnung der Informationen auf diesem Schild erforderlich, damit sichergestellt werden kann, dass die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett leicht verständlich sind.
(51) Diese Verordnung sollte allgemeine Verpackungsstandards festlegen, damit eine sichere Lieferung gefährlicher Stoffe und Gemische gewährleistet ist.
(52) Die Ressourcen der Behörden sollten gezielt für die Stoffe eingesetzt werden, die am meisten Anlass zu Besorgnis in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt geben. Es sollte daher vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden und die Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender der Agentur Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen unterbreiten können, die aufgrund ihrer Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorien 1A, 1B oder 2, einer Sensibilisierung der Atemwege oder im Einzelfall aufgrund anderer Wirkungen eingestuft wurden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen für Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten verwendet werden, vorzuschlagen. Die Agentur sollte zu einem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben, aber die Beteiligten sollten Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission sollte einen Entwurf eines Beschlusses über die endgültigen Einstufungs- und Kennzeichnungselemente vorlegen.
(53) Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden, sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen umgewandelt werden. Außerdem sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unverändert in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden, da die Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar wird und die harmonisierten Einstufungen gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung von Stoffen und Gemischen während der Übergangsphase wichtig sind. Dadurch, dass für alle künftigen Harmonisierungen von Einstufungen diese Verordnung gilt, dürften sich Unstimmigkeiten bei harmonisierten Einstufungen ein und desselben Stoffes gemäß den bestehenden und den neuen Kriterien vermeiden lassen.
(54) Es sollten Vorschriften für ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgestellt werden, um das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts für Stoffe und Gemische zu verwirklichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Die Einstufung und Kennzeichnung eines in Verkehr gebrachten registrierten oder gefährlichen Stoffes sollte daher der Agentur zwecks Aufnahme in das Verzeichnis mitgeteilt werden.
(55) Die Agentur sollte nach Möglichkeiten suchen, wie das Meldeverfahren weiter vereinfacht werden kann und dabei insbesondere den Bedürfnissen der KMU Rechnung tragen.
(56) Verschiedene Hersteller und Importeure ein und desselben Stoffes sollten sich nach Kräften um eine Einigung auf eine einzige Einstufung bemühen, außer für Gefahrenklassen und Differenzierungen, in Bezug auf die für diesen Stoff eine harmonisierte Einstufung gilt.
(57) Um einen harmonisierten Schutz der breiten Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die mit bestimmten Stoffen in Berührung kommen, sowie die ordnungsgemäße Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften, die auf der Einstufung und Kennzeichnung beruhen, zu gewährleisten, sollten in einem Verzeichnis sowohl die von den Herstellern und Importeuren ein und desselben Stoffes nach Möglichkeit vereinbarte Einstufung gemäß dieser Verordnung als auch die Entscheidungen erfasst werden, die auf Gemeinschaftsebene zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe getroffen werden.
(58) Für die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Informationen sollte ein gleiches Maß an Zugänglichkeit und Schutz gelten, wie es im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich der Informationen, deren Offenlegung den gewerblichen Interessen der Betroffenen schaden könnte.
(59) Die Mitgliedstaaten sollten die Behörde bzw. die Behörden benennen, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen zuständig ist/sind, sowie die Behörden, die für die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind. Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle treffen.
(60) Es ist wichtig, dass Lieferanten und sonstige interessierte Kreise, insbesondere die KMU, hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung beraten werden. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereits eingerichteten nationalen Auskunftsstellen können als nationale Auskunftsstellen gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung fungieren.
(61) Damit das durch diese Verordnung eingeführte System reibungslos funktionieren kann, ist eine gute Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission wichtig.
(62) Zur Schaffung von Anlaufstellen für die Information über gefährliche Stoffe und Gemische sollten die Mitgliedstaaten – neben den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und den für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden – Stellen bestimmen, die für die Entgegennahme von Informationen in Bezug auf die Gesundheit und zur chemischen Identität, zu den Bestandteilen und der Art der Stoffe, einschließlich der Stoffe, für die gemäß dieser Verordnung eine alternative chemische Bezeichnung verwendet werden darf, zuständig sind.
(63) Die zuständigen Stellen können, wenn sie von einem Mitgliedstaat darum ersucht werden, eine statistische Analyse vornehmen, um zu ermitteln, in welchen Fällen verbesserte Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sein könnten.
(64) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Agentur über die Anwendung dieser Verordnung sollten ein unerlässliches Mittel für die Überwachung der Durchführung des Chemikalienrechts und für die Beobachtung von Entwicklungen in diesem Bereich darstellen. Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen dieser Berichte sollten ein nützliches und praktisches Instrument zur Überprüfung der Verordnung und, soweit erforderlich, zur Formulierung von Änderungsvorschlägen sein.
(65) Über das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung, das Teil der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffenen Agentur ist, sollten ebenfalls Informationen über die Durchsetzung dieser Verordnung ausgetauscht werden.
(66) Um bei der Durchsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten Transparenz, Unparteilichkeit und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein geeignetes Sanktionssystem schaffen, in dessen Rahmen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden können, da Verstöße Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nach sich ziehen können.
(67) Es sollte vorgeschrieben werden, dass bei der Werbung für Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung gemäß dieser Verordnung erfüllen, auf die mit ihnen verbundenen Gefahren hingewiesen wird, um die Abnehmer von Stoffen, zu denen auch die Verbraucher gehören, zu schützen. Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, einen Kaufvertrag abzuschließen, ohne vorher das Kennzeichnungsetikett zu sehen, sollte aus demselben Grund die Art der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahr/Gefahren erwähnen.
(68) Für Fälle, in denen ein Stoff oder ein Gemisch eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, auch wenn er bzw. es gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht als gefährlich eingestuft wurde, sollte eine Schutzklausel vorgesehen werden. Da Stoffe und Gemische weltweit gehandelt werden, besteht in einem solchen Fall gegebenenfalls Handlungsbedarf auf Ebene der VN.
(69) Viele der den Unternehmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auferlegten Verpflichtungen gelangen erst durch eine Einstufung zur Geltung; die vorliegende Verordnung sollte den Anwendungsbereich und die Wirkung der genannten Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter dennoch nicht verändern. Um dies zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.
(70) Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte schrittweise erfolgen, damit alle Betroffenen – Behörden, Unternehmen und Interessengruppen – ihre Ressourcen rechtzeitig zur Vorbereitung auf die neuen Pflichten konzentrieren können. Deswegen und weil die Einstufung von Gemischen von der Einstufung von Stoffen abhängt, sollten die Bestimmungen für die Einstufung von Gemischen erst nach der Neueinstufung aller Stoffe angewendet werden. Wenn Akteure sich dafür entscheiden, die Einstufungskriterien dieser Verordnung zu einem früheren Zeitpunkt auf freiwilliger Basis anzuwenden, sollte dies zulässig sein; um jedoch Verwirrung zu vermeiden, sollte die Kennzeichnung und die Verpackung in diesem Fall dieser Verordnung und nicht den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG entsprechen.
(71) Um die Unternehmen nicht unnötig zu belasten, sollte vorgesehen werden, dass Stoffe und Gemische, die sich bereits in der Lieferkette befinden, wenn die Kennzeichnungsbestimmungen dieser Verordnung für sie wirksam werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne vorherige Neukennzeichnung weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.
(72) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung zu harmonisieren, indem die Einstufung vorgeschrieben und eine harmonisierte Liste mit auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen sowie ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgebaut werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(73) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
• [Fußnote: ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.] anerkannt sind.
(74) Diese Verordnung sollte zur Erfüllung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das am 6. Februar 2006 in Dubai beschlossen wurde, beitragen.
(75) Vorbehaltlich der Entwicklungen auf Ebene der VN sollte die Einstufung und Kennzeichnung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT) und sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen (vPvB) zu einem späteren Zeitpunkt in diese Verordnung aufgenommen werden.
(76) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
• [Fußnote: ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.] erlassen werden.
(77) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, wozu auch die Übernahme von auf Ebene der VN vorgenommenen Änderungen des GHS, insbesondere entsprechender VN-Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Informationen über ähnliche Gemische, gehört. Bei derartigen Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der halbjährliche Arbeitsrhythmus auf Ebene der VN berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung spezifischer Stoffe zu entscheiden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(78) Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei Anpassungen an den technischen Fortschritt die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/ EG anzuwenden.
(79) Die Kommission sollte auch für die Zwecke dieser Verordnung von dem Ausschuss unterstützt werden, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzt wurde, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Chemikalienrechts gewährleistet ist –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: