Dokument-ID: 037448

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.

Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft.