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CLP-Verordnung
Artikel 6
Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische
(1)Um zu bestimmen, ob mit einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender des Gemisches die relevanten verfügbaren Informationen über das Gemisch selbst oder die darin enthaltenen Stoffe, und zwar insbesondere
a. | Daten, die anhand einer der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Methoden zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden; |
b. | epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen, wie z.B. Daten über berufsbedingte Exposition oder Daten aus Unfalldatenbanken; |
c. | alle anderen Informationen, die gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden; |
ca. | Daten, die aus auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden gewonnen wurden; |
d. | alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit über das Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden. |
Die Informationen beziehen sich auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht und gegebenenfalls aller Voraussicht nach verwendet wird.
(2)Liegen die in Absatz 1 genannten Informationen für das Gemisch selbst vor und hat sich der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender davon überzeugt, dass die Informationen geeignet und zuverlässig und gegebenenfalls wissenschaftlich fundiert sind, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender diese Informationen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die Zwecke der Bewertung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels.
(3) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 3.5.3.1, 3.6.3.1, 3.7.3.1, 3.11.3.1 und 4.2.3.1 genannten Gefahrenklassen „Keimzellmutagenität“, „Karzinogenität“, „Reproduktionstoxizität“, „endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit“ und „endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt“ verwendet der Hersteller, Importeur und der nachgeschaltete Anwender ausschließlich die in Absatz 1 genannten relevanten verfügbaren Informationen für die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe und nicht für das Gemisch selbst. Zeigen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktions-toxische Eigenschaften oder eine endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die nicht anhand der in Unterabsatz 1 genannten relevanten verfügbaren Informationen über den einzelnen Stoff ermittelt wurden, so werden diese Daten auch für die Zwecke der Bewertung des in Unterabsatz 1 genannten Gemisches berücksichtigt.
(4) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und 4.4.2.3.2 genannten Eigenschaften Bioabbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation in den Gefahrenklassen „gewässergefährdend“, „persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften‘ und „persistente, mobile und toxische oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften‘ verwendet der Hersteller, der Importeur und der nachgeschaltete Anwender ausschließlich die in Absatz 1 genannten relevanten verfügbaren Informationen für die Stoffe in dem Gemisch und nicht für das Gemisch selbst.
(5)Sind über das Gemisch selbst keine oder nur unzureichende Prüfdaten der in Absatz 1 genannten Art verfügbar, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender andere verfügbare Informationen über einzelne Stoffe und ähnliche geprüfte Gemische, die ebenfalls als für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Gemisches relevant gelten können, sofern der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender sich von der Eignung und Zuverlässigkeit der Informationen für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 9 Absatz 4 überzeugt hat.
(ABl. L 2024/2865)