Dokument-ID: 037461

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen

idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024

Ergibt sich aus der Bewertung nach den Artikeln 9 und 12, dass die Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches den Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen des Anhangs I Teile 2 bis 5 entsprechen, so stufen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender den Stoff oder das Gemisch oder, sofern wissenschaftlich begründet, bestimmte Formen oder Aggregatzustände des Stoffes oder Gemisches in die betreffende Gefahrenklasse bzw. die betreffenden Gefahrenklassen oder die betreffenden Differenzierungen ein und ordnen Folgendes zu:

  1. eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung;
  2. vorbehaltlich des Artikels 21 einen oder mehrere Gefahrenhinweise, die den einzelnen gemäß Buchstabe a zugeordneten Gefahrenkategorien entsprechen.

(ABl. L 2024/2865)