Dokument-ID: 037461

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Ergibt sich aus der Bewertung nach den Artikeln 9 und 12, dass die Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches den Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen des Anhangs I Teile 2 bis 5 entsprechen, so stufen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender den Stoff oder das Gemisch in die betreffende/-n Gefahrenklasse/-n oder Differenzierungen ein und ordnen Folgendes zu:

  1. eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung;

  2. vorbehaltlich des Artikels 21 einen oder mehrere Gefahrenhinweise, die den einzelnen gemäß Buchstabe a zugeordneten Gefahrenkategorien entsprechen.