Dokument-ID: 037469

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
Gefahrenpiktogramme

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 18.11.2008

(1)Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevanten Gefahrenpiktogramm(e) zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

(2)Vorbehaltlich des Artikels 33 entsprechen Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V.

(3)Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.