Dokument-ID: 037482

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 2
Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

Artikel 31
Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024

(1) Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn das Versandstück in üblicher Weise abgestellt wird. Das Kennzeichnungsetikett kann in Form eines Faltetiketts bereitgestellt werden.
(ABl. L 2024/2865)

(1a) Wird das Kennzeichnungsetikett in Form eines Faltetiketts bereitgestellt, so werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 dargestellt.

(1b) Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 34a Absatz 1 verwendet, so wird ein Datenträger, der mit diesem digitalen Kennzeichnungsetikett verknüpft ist, fest am physischen Kennzeichnungsetikett oder auf der Packung neben dem Kennzeichnungsetikett angebracht oder dort aufgedruckt, und zwar so, dass er automatisch von weitverbreiteten digitalen Geräten verarbeitet werden kann.

Werden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 34a Absatz 2 ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so wird auf dem Datenträger der Hinweis ‚Weitere Gefahreninformationen online verfügbar‘ oder ein ähnlicher Hinweis angebracht.
(ABl. L 2024/2865)

(2)Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt.

(3) Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente sind deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben, ausreichend dimensioniert und so angeordnet sein, dass sie leicht lesbar sind. Ihr Format ist gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.1 zu gestalten.
(ABl. L 2024/2865)

(4)Form, Farbe und Größe eines Gefahrenpiktogramms sowie die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts entsprechen Anhang I Abschnitt 1.2.1.

(5)Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind. In solchen Fällen gelten die Vorschriften dieses Kapitels für Kennzeichnungsetiketten für die auf der Verpackung angebrachten Informationen.