Dokument-ID: 037496

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 41
Einvernehmliche Einträge

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Ergeben sich aus der Meldung gemäß Artikel 40 Absatz 1 für denselben Stoff unterschiedliche Einträge in dem in Artikel 42 genannten Verzeichnis, so bemühen sich die Anmelder und Registranten nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis. Die Anmelder setzen die Agentur davon in Kenntnis.