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Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 45. Abgabe an Letztverbraucher
idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020
(1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012.)
(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.
(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.
(BGBl. I Nr. 140/2020)
(BGBl. I Nr. 109/2015)