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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 21. Betriebseigene Prüfdienste
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
(1) Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 2 für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage II zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß § 26 darüber zu informieren.
(2) Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber zu informieren. (BGBl. I Nr. 140/2024)