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Vorschrift
Druckgerätegesetz
8. Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung
§ 53. Grundsätze
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Wiederkehrende Untersuchungen druckführender Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential von einer Prüfstelle für den Betrieb bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder vom Betreiber oder einer von ihm bevollmächtigten sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von druckführenden Geräten im Sinne der §§ 1 und 4 für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung.
(3) Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind auf Basis einer Gefahrenanalyse von einer Prüfstelle für den Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Betreiber sämtliche durch den Betrieb des druckführenden Gerätes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungsmechanismen und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des druckführenden Gerätes bewirken können, zu erfassen. Die Gefahrenanalyse bildet die Basis für die Zuteilung gemäß § 54 Abs. 1. Bei einer Zuteilung zu einer Sonderbestimmung gemäß § 55 sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.
(4) Auf Basis der Gefahrenanalyse ist von der Prüfstelle für den Betrieb unter Einbeziehung der Betreiber ein Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dieser dient zur Festlegung der für den vorgesehenen oder anzunehmenden Betrieb des druckführenden Gerätes erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des druckführenden Gerätes gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des druckführenden Gerätes begründet sein.
(5) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung und Feststellung von Schädigungen sowie zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das druckführende Gerät geeignet sind.