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Dokument-ID: 807972
Druckgerätegesetz
Teil 4
Betreiberprüfstellen
Für Stellen gemäß § 20 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:
- Eine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.
- Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.
- Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
- Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
- Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
- Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:
- die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
- Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
- Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
- Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:
- eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,
- eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
- angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,
- die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.
- Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.
- Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.
- Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.